Mediation - Wikipedia

08/01/2014 04:16

Mediation (lateinisch „Vermittlung“) ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes. Die Konfliktparteien – teilweise auch Medianten oder Medianden genannt – wollen durch Unterstützung einer dritten „allparteilichen“ Person (dem Mediator) zu einer gemeinsamen Vereinbarung gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Der Mediator trifft dabei keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts, sondern ist lediglich für das Verfahren verantwortlich.

Grundlagen

Die Mediation in ihrer heutigen Form entwickelte sich aus der Praxis der außergerichtlichen Konfliktregelung. Sie hat dabei Ansätze der Konflikt- und der Verhandlungsforschung, des psychologischen Problemlösens, der Psychotherapie sowie der Systemischen Therapie aufgegriffen. Eingeflossen sind auch Erkenntnisse aus den Fachgebieten Konflikt- und Kommunikationswissenschaft und Humanistische Psychologie, weshalb die Grundlagen des Verfahrens auf unterschiedlichen Quellen ruhen. In Deutschland hat sich das Verfahren seit etwa 1990 zunehmend etabliert und wurde auch empirisch evaluiert.

Die interdisziplinäre Entstehungsgeschichte der Mediation und ihre daraus folgende systematische Stellung zwischen psychosozialen, rechtswissenschaftlichen und verhandlungstheoretischen Ansätzen sowie das weitgehende Fehlen von (gesetzlichen) Vorgaben führen dazu, dass es nur wenige allgemein anerkannte oder gar zwingende Vorgehensweisen in der Mediation gibt.

Wichtigste Grundidee der Mediation ist die Eigenverantwortlichkeit der Konfliktparteien: Der Mediator ist verantwortlich für den Prozess, die Parteien sind verantwortlich für den Inhalt. Dahinter steht der Gedanke, dass die Beteiligten eines Konflikts selbst am besten wissen, wie dieser zu lösen ist, und vom Mediator lediglich hinsichtlich des Weges dorthin Unterstützung benötigen.

Geschichte

Zur Geschichte gehört die von hoch angesehenen Dritten vermittelte Streitbeilegung zwischen zum Streite mächtigen Akteuren. Kernfall bildet die Abwendung von Blutrache zwischen benachbarten Clans durch Bußzahlung, die kollektive Vorform des heutigen individuellen Täter-Opfer-Ausgleichs. Das späte Mittelalter sah zur Abwendung der damals vorherrschenden Todes- und Körperstrafen Sühneverträge vor. Eine zweite Urform der Mediation betrifft die Vermittlung der Schamanen und Priester im Kontakt mit der übermächtigen Götter- oder Geisterwelt. Das Christentum setzt auf Begriffe wie Schuld, Vergebung und Versöhnung, und zwar auf der Ebene der Gemeinde ebenso wie in ethnischen Konflikten und bei großen politischen Umbrüchen.[1] Der Mediator übernimmt in der säkularen Zivilgesellschaft also Teilaufgaben alter sozialer Rollen.[2]

Abgrenzungen

Die Mediation ist ein Verfahren und keine Institution wie Schiedsgericht, Güte- oder Schlichtungsstelle. Es ist jedoch möglich, dass sich verschiedenste Institutionen der Mediation als Verfahren bedienen, soweit sie dem Wesen nach mit ihr vereinbar sind. Vom Mediator werden keine Entscheidungen getroffen, keine Empfehlungen und keine Vorschläge für eine mögliche Konfliktregelung formuliert. Mit der Schlichtung hat Mediation gemein, dass ohne Zustimmung der Parteien keine verbindliche Entscheidung gefällt wird. Insofern kann man sie als besonderes Schlichtungsverfahren bezeichnen. Allerdings zeichnet sich die Mediation gegenüber der Schlichtung dadurch aus, dass der Mediator die Entscheidung ganz den Konfliktbeteiligten überlässt, also auch keine Kompromissvorschläge macht. Ebenso ist das Verfahren mit der Tätigkeit einer Einigungsstelle nicht vergleichbar.

Weiterhin ist Mediation auch keine Form einer Psychotherapie. Im engeren Sinne läuft Mediation immer auf die Arbeit einer (oder mehrerer) den (Kommunikations-)Prozess strukturierenden und moderierenden Person(en) mit (allen) beteiligten Konfliktparteien hinaus. Insofern ist die beratende Arbeit mit einer einzelnen Konfliktpartei keine Mediation, sondern Konflikt-Coaching.

Eine (in Deutschland) umstrittene Sonderform der Mediation ist die Shuttle-Mediation, wie sie beispielsweise 1978 von Jimmy Carter bei den ägyptisch-israelischen Verhandlungen in Camp David eingesetzt wurde. Hier verhandelt der Mediator mit den Parteien in vertraulicher Einzelsitzung, auch caucus genannt.[3] Insbesondere wenn die Parteien sehr zerstritten sind und wenn die spätere Harmonie nicht im Vordergrund steht, kann die Shuttle-Mediation das geeignetste Verfahren sein. Die (Telefon-) Shuttle-Mediation, die z. B. einige Rechtsschutzversicherungen bevorzugen, hat hauptsächlich das Ziel, Kosten einzusparen.

Konzepte

Die konzeptionellen Grundlagen der Mediation bilden u. a.:

Prozedurale Voraussetzungen für die Durchführung einer Mediation sind u. a.:

  • Freiwilligkeit – Alle Beteiligten einschließlich des Mediators können die Mediation jederzeit abbrechen.
  • Verschwiegenheit – Der Mediator äußert sich außerhalb der Mediation nicht zu den Verfahrensinhalten. Ein Problem kann sich dabei allerdings in Deutschland aus dem fehlenden Zeugnisverweigerungsrecht nicht-anwaltlicher Mediatoren ergeben. In der Schweiz ist seit 1. Januar 2011 ein Zeugnisverweigerungsrecht in Art. 166 Abs. 1 lit. d der neuen Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen. In Österreich sind eingetragene Mediatoren gemäß § 18 ZivMediatG durch ein Verschwiegenheitsgebot geschützt.
  • Ergebnisoffenheit – Eine Mediation ist dann nicht möglich, wenn das Ergebnis bereits zu Beginn feststehen soll. Alle Konfliktparteien müssen mit einer gewissen Verhandlungsbereitschaft in die Mediation gehen. Dies umfasst auch die prinzipielle Verhandlungs- und Abschlussfähigkeit der Beteiligten, ein Aspekt, der insbesondere bei umfangreichen Verfahren in der Wirtschaft oder im öffentlichen Bereich zum Tragen kommt.
  • Allparteilichkeit – Der Mediator leitet die Mediation allparteilich bzw. allparteiisch, das heißt, er steht auf der Seite jedes Beteiligten. Diese Haltung geht deutlich über eine einfache Neutralität hinaus; die inhaltliche Neutralität des Mediators erstreckt sich nicht auf seine Stellung gegenüber den Konfliktparteien. So gleicht er beispielsweise ein Machtgefälle zwischen den Parteien aus, indem er vorübergehend als Sprachrohr der kommunikationsschwächeren Partei agiert.

Vergleiche: Kommunikator (Psychologie)

Ziele

Das Ziel der Mediation ist die Lösung eines Konfliktes – möglichst durch den wechselseitigen Austausch über die Konflikthintergründe und mit einer verbindlichen, in die Zukunft weisenden Vereinbarung der Teilnehmer. Dabei steht im Gegensatz zum Gerichtsverfahren die Frage nach einer eventuellen Schuld nicht im Vordergrund. Auch Veränderungen im Verhalten der Mediationsteilnehmer untereinander werden nur insoweit gefördert, als sie für die verbindliche Lösung des Konflikts notwendig sind. Insofern grenzt sich die Mediation von therapeutischen Verfahren ab.

Neben dem eigentlichen Ziel der Mediation – beispielsweise der Regelung von Vermögensfragen bei einer Scheidung; der Vereinbarung über eine gemeinsame elterliche Sorge trotz Trennung der Eltern oder der Fortsetzung einer Kooperation zweier Unternehmen – gibt es auch Ziele, die außerhalb des eigentlichen Verfahrens stehen:

  • Berücksichtigung von Interessenlagen, die in einem Zivilprozess unbeachtet bleiben würden;
  • Reduzierung der Verfahrenskosten und der Konfliktfolgekosten;
  • Möglichkeit eines unbürokratischen und flexiblen Verfahrens;
  • Schonung personeller und betrieblicher Ressourcen;
  • keine Öffentlichkeit durch Berichte in den Massenmedien.

Methoden

Die Methode der Mediation ist eine Synthese zahlreicher Elemente diverser Disziplinen. In methodischer Hinsicht sind es insbesondere Elemente aus den Fachgebieten Problemlösen, Kommunikation (Systemtheorie) und Themenzentrierte Interaktion. Ein zentrales Anliegen jeder Mediation ist es, die Konfliktparteien wieder in ein Gespräch zu bringen. Der neu beginnende kommunikative Ablauf ist so zu steuern, dass die Konfliktparteien

  • Sache und Person voneinander trennen;
  • individuelle Wahrnehmungsphänomene als Konfliktfaktoren anerkennen;
  • unterschiedliche Bedürfnisse und Interessen des oder der Konfliktpartner/innen anerkennen und
  • für sich Entscheidungsverzerrungen aufdecken.

Phasen der Mediation

Im Laufe der Jahrzehnte haben sich verschiedene Phasenmodelle der Mediation entwickelt. Obwohl die Phasen von Modell zu Modell verschieden ausdifferenziert sind, finden sich bei den meisten Modellen irgendwo die folgenden fünf Phasen als Handlungsstrategie wieder:

1. Auftragsklärung

Zunächst werden die Parteien über das Mediationsverfahren, die Rolle und Haltung des Mediators informiert, für die Konfliktvermittlung wird eine Mediationsvereinbarung abgeschlossen und das weitere Vorgehen miteinander abgestimmt.

2. Themensammlung

Zu Beginn der zweiten Phase stellen die Parteien ihre Streitpunkte und Anliegen im Zusammenhang dar, sodass die Themen und Konfliktfelder gesammelt und für die weitere Bearbeitung strukturiert werden können.

3. Positionen und Interessen/Sichtweisen- und Hintergrunderkundung

In der dritten Phase beginnt die eigentliche Problembearbeitung mit der Entscheidung über das erste zu behandelnde Thema. Danach erhalten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Sicht des jeweiligen Aspekts des Konflikts zu jedem Themenpunkt umfassend darzustellen. Informationen, Daten und Wahrnehmungen werden ausgetauscht, bevor auf die unterschiedlichen und gemeinsamen Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der Parteien vertieft eingegangen und damit der Konflikt umfassend erhellt werden kann. Wichtig ist in dieser Phase vor allem der Übergang von Positionen zu dahinter liegenden Interessen. Außerdem werden üblicherweise Maßstäbe für eine aus Sicht der Beteiligten gerechte bzw. sinnvolle Lösung entwickelt. Dabei kommen neben den Positionen der Konfliktparteien deren Hintergründe, Ziele, Interessen, und – je nach Ausrichtung und Ausbildung des Mediators – Emotionen und Identitätsaspekte (Rollen, Selbstbild) zum Vorschein.

4. Sammeln und Bewerten von Lösungsoptionen

In der vierten – der kreativen – Phase werden zu den einzelnen Problemfeldern zunächst im Wege des Brainstormings Lösungsoptionen bewertungsfrei gesammelt. Nach Abschluss der Ideenfindung werden diese Lösungsoptionen von den Medianden bewertet und verhandelt. Der Mediator wird in dieser Phase meist das vorschnelle Beschließen von Lösungen bremsen, indem er gegenüber den Teilnehmern hinterfragt, inwieweit die gefundenen Lösungen mit den in der vorherigen Phase ermittelten Interessen der Parteien oder den vorher erarbeiteten Kriterien für eine gerechte Lösung im Einklang stehen. Auch wird der Mediator gemeinsam mit den Beteiligten überprüfen, ob und wie sich die jeweiligen Lösungsoptionen in der Realität umsetzen lassen.

5. Abschlussvereinbarung

Zum Abschluss der Mediation werden die Ergebnisse (meist schriftlich) festgehalten. Üblich ist dabei die konkrete Regelung des weiteren Vorgehens einschließlich der Festlegung von Umsetzungsfristen bis hin zum Verhalten im zukünftigen Konfliktfall.

Anwendungsfelder

Historisch gesehen hat in Deutschland die Entwicklung vor mehr als 20 Jahren in der Trennungs- und Scheidungsmediation begonnen. Inzwischen ist eine zunehmende Diversifikation der Anwendungsfelder zu beobachten, die zu einer speziellen Aufteilung geführt hat:

In einigen Konfliktsituationen ist die Mediation die einzige Alternative zum Gerichtsverfahren, das zeitlich und finanziell höhere Risiken für die Beteiligten bergen kann. Neue Wege geht in diesem Zusammenhang

  • die integrierte Mediation, welche die Mediation als das übergeordnete Verfahrenskonzept einführt und das Mediieren im erweiterten Kontext verfahrensübergreifend beschreibt. Diese Vorgehensweise wurde im Gerichtsverfahren erstmals eingeführt. Sie geht über die
  • die gerichtsverbundene Mediation hinaus, bei der eine Mediation durchgeführt wird, während das Gerichtsverfahren ausgesetzt wird.
  • der Güterichter, ein nicht entscheidungbefugter Richter, der eine Mediation, aber auch andere Verfahren der konsensualen Konfliktbeilegung anbieten kann.

Seit einigen Jahren wird die Mediation nicht mehr isoliert als „Alternative“ zum gerichtlichen Urteil gesehen, sondern nach einer Vielfalt von „angemessenen“ Konfliktbeilegungsmethoden gesucht, die einander ergänzen und nicht mit dem Anspruch eines Allheilmittels auftreten.[4] Deshalb wird zunehmend über Eignungs- und Ausschlusskriterien zur Streitbeilegung durch Mediation insbesondere im Vergleich zum Urteil und zum Schiedsgerichtsverfahren sowie zur Schlichtung diskutiert. Hiernach zeigen sich die Stärken der Mediation vor allem dort, wo es nicht um die verbindliche Entscheidung einer in der Vergangenheit liegenden Frage vor allem am Maßstab des Rechts geht, sondern die künftigen Verhältnisse ohne Fremdbestimmung von den Beteiligten selbst nach ihren Interessen geregelt werden sollen. Gegen Mediation kann ein Machtungleichgewicht sprechen, das eine eigenverantwortliche Interessenwahrnehmung in der Verhandlung erschwert.

Rechtlicher Rahmen der Mediation

Europäische Union

Auf der Ebene der Europäischen Union trat 2008 für die Mediation in Zivil- und Handelssachen eine Richtlinie[5] in Kraft, welche die nationalen Staaten derzeit umsetzen. Diese Richtlinie umschreibt den Begriff der rechtlichen Mediation sowie die Rolle des Mediators. Der Art 3 lautet:

„Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) ‚Mediation’ ein strukturiertes Verfahren unabhängig von seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen. Dieses Verfahren kann von den Parteien eingeleitet oder von einem Gericht vorgeschlagen oder angeordnet werden oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgeschrieben sein. Es schließt die Mediation durch einen Richter ein, der nicht für ein Gerichtsverfahren in der betreffenden Streitsache zuständig ist. Nicht eingeschlossen sind Bemühungen zur Streitbeilegung des angerufenen Gerichts oder Richters während des Gerichtsverfahrens über die betreffende Streitsache;

b) ‚Mediator’ eine dritte Person, die ersucht wird, eine Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchzuführen, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder ihrem Beruf in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Art und Weise, in der sie für die Durchführung der Mediation benannt oder mit dieser betraut wurde.“

Deutschland

Die Mediation ist in der Berufsordnung für Rechtsanwälte und im Rechtsdienstleistungsgesetz definiert. Als reine Vermittlungstätigkeit ist die Mediation gemäß § 2 Abs. 3 Ziffer 4 RDG keine Rechtsdienstleistung, sofern sie nicht durch einheitliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift.[6]

In der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen[7] und zur Förderung der Mediation in Deutschland trat am 26. Juli 2012 das Mediationsgesetz in Kraft.

Gerichtsinterne und gerichtsnahe Mediation in den Ländern

Als erstes Bundesland initiierte Niedersachsen ein Projekt zur sogenannten „gerichtsnahen Mediation“ im Jahr 2002. Viele Amts- und Landgerichte, Verwaltungs- und Sozialgerichte in Niedersachsen bieten seit diesem Zeitpunkt gerichtliche Mediation in Konfliktfällen an, die beim Gericht anhängig sind.[8] Jährlich organisiert das Niedersächsische Justizministerium seit dem Jahr 2003 einen Konfliktmanagement-Kongress in der Landeshauptstadt Hannover. Seit 2008 führt das Niedersächsische Justizministerium die auf zwei Jahre angelegte Wanderausstellung „Neue Wege der Streitbeilegung“ durch, die insbesondere die Vorteile der außergerichtlichen Mediation ins Bewusstsein der Öffentlichkeit bringen soll.[9]

In Hessen bieten die Verwaltungsgerichte seit 2004 Mediation an. Seit 2010 wird gerichtsinterne Mediation in der hessischen Sozialgerichtsbarkeit flächendeckend in der ersten und zweiten Instanz praktiziert, nachdem zuvor ein 2008 an vier Gerichten begonnenes Pilotprojekt erfolgreich abgeschlossen worden ist.[10]

Mediation wird seit 2005 auch in Ostwestfalen von der Justiz gefördert. Im Rahmen des Modellprojektes Justizmodell in OstWestfalenLippe, das in erster Linie auf Bürokratieabbau in Ostwestfalen zielte, ist Mediation ein wichtiges Standbein geworden. In den Landgerichtsbezirken Paderborn und Detmold sowie am Verwaltungsgericht Minden wurden Gerichtsinterne Mediationen durchgeführt. Bei diesen wurde ein Richter als Mediator tätig, an den das Verfahren von seinem für das streitige Verfahren zuständigen Richterkollegen abgegeben wurde. Gelang die Mediation, wurde das Ergebnis als vollstreckbarer Vergleich vom Richtermediator protokolliert. Scheiterte die Mediation, so wurde das streitige Verfahren beim originär zuständigen Richter weitergeführt und von diesem entschieden.[11]

Im Rahmen des Projektes Justizmodell OWL findet seit 2007 auch am Landgericht Bielefeld Mediation in der Form der Gerichtsnahen Anwaltsmediation statt. Hierbei wird das bei Gericht anhängige Verfahren an einen ausgebildeten anwaltlichen Mediator abgegeben. Gelingt die Mediation, protokolliert der Richter des streitigen Verfahrens den geschlossenen Vergleich. Gelingt die Mediation nicht, wird der Fall weiter verhandelt und vom Richter entschieden. Durch die Mediation entstehen den Parteien nur geringe Zusatzkosten, die zu gleichen Teilen zu tragen sind.

In Bayern fanden Modellversuche und Pilotprojekte zum Güterichter in der Zivilgerichtsbarkeit[12] und zum Mediator in der Sozialgerichtsbarkeit[13] statt.

Im Freistaat Sachsen starteten am 1. Januar 2010 zahlreiche gerichtsinterne Mediationsprojekte.[14][15]

Am Amts-, Land- und Oberlandesgericht Köln besteht seit Februar 2007 ebenfalls die Möglichkeit der gerichtsnahen Anwaltsmediation[16] – vergleichbar mit dem beschriebenen Bielefelder Modell.

Die gerichtsinterne Mediation, bei der das an einem Gericht bereits anhängige Verfahren von dem zur Entscheidung berufenen gesetzlichen Richter an einen anderen Richter gem. § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO analog abgegeben wird, wird in der juristischen Literatur weiterhin kontrovers diskutiert.[17][18][19][20]

Am Landgerichtsbezirk Heidelberg startete 2010 ein Projekt, in dem als Mediatoren neben Rechtsanwälten auch Sachverständige tätig sind. Hier soll der fachlich kompetenteste Mediator eingesetzt werden.[21]

Nach § 9 Mediationsgesetz konnten die gerichtsinterne Mediation unter dieser Bezeichnung nur bis zum 31. Juli 2013 angeboten werden. Seitdem sind entsprechende Angebote der Justiz in das Güterichtermodell (§ 278 Abs. 5 ZPO) zu überführen.

Mediation und Anwaltstätigkeit

Früher war die Tätigkeit des nicht anwaltlichen Mediators wegen seiner potentiell rechtsberatenden Tätigkeit und eines dementsprechend möglichen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz juristisch umstritten. Mit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes zum 1. Juli 2008 ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 geklärt, dass Mediation keine Rechtsdienstleistung ist, solange sie nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift.

Für Rechtsanwälte, die als Mediatoren tätig sind, enthält § 7a der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) eine Regelung, der zufolge Rechtsanwälte sich nur dann als Mediatoren bezeichnen dürfen, wenn sie eine geeignete Ausbildung nachweisen können. Unabhängig von der Frage der Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung ist die Mediation jedoch als Teilbereich der anwaltlichen Tätigkeit anerkannt. Der zunehmenden Bedeutung der Mediation im Anwaltsberuf entspricht deren explizite Aufnahme in die Berufsordnung, deren § 18 nunmehr lautet: Wird der Rechtsanwalt als Vermittler, Schlichter oder Mediator tätig, so unterliegt er den Regeln des Berufsrechts. Damit ist insbesondere klargestellt, dass der Rechtsanwalt, auch soweit er als Mediator tätig wird, der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Die Neutralitätsverpflichtung eines Mediators verbietet es, dass ein Rechtsanwalt in einem Fall mediiert, mit dem er zuvor als Anwalt befasst war. Ebenso ist eine anwaltliche Tätigkeit nach der Mediation unter dem Gesichtspunkt der Verschwiegenheitspflicht und des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen ausgeschlossen, es sei denn, der Anwalt wird im gemeinsamen Interesse und Auftrag aller an der Mediation beteiligten Parteien tätig.

Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob ein Rechtsanwalt als Mediator tätig werden darf, wenn er eine der an der Mediation beteiligten Parteien zuvor in anderer Sache anwaltlich vertreten hat. Das berufsrechtliche Problem der Vertretung widerstreitender Interessen stellt sich hier nicht; gleichwohl dürfte die Neutralität des Mediators auch in diesem Falle in Frage gestellt sein. Die Verletzung der Neutralitätspflicht zieht jedoch keine berufsrechtlichen Konsequenzen nach sich, sondern ist lediglich die Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Mediationsvertrages, für welche der Anwalt gegebenenfalls schadensersatzpflichtig sein kann. Umgekehrt liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn der Rechtsanwalt auf seine frühere Tätigkeit vor Abschluss des Mediationsvertrages hinweist.

Mediation im Strafrecht

Das bundesdeutsche Strafrecht kennt und fördert die externe Mediation in Form des Täter-Opfer-Ausgleichs.

Mediation im Strafvollzug

Vereinzelt wird auch im Strafvollzug Mediation zur Lösung von Konflikten verwendet. Besonders gut untersucht ist das Projekt einer gerichtlichen Mediation in der JVA Berlin-Tegel[22][23]

Österreich

In Österreich verpflichtet Art II des seit 1. Juli 2004 geltenden Nachbarrechtsänderungsgesetz streitende Nachbarn, eine außergerichtliche Einigung anzustreben, ehe eine Klage eingebracht werden kann. Die Forcierung von Methoden der außergerichtlichen Streitbeilegung wie Mediation, Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit trägt zur Gerichtsentlastung bei. Eine von einem eingetragenen Mediator durchgeführte Mediation bewirkt, dass die Verjährungsfristen während der Dauer der Mediation gehemmt sind (§ 22 ZivMediatG).

Mit dem sog. Behindertengleichstellungspaket wurde per 1. Jänner 2006 u.a. auch der Diskriminierungsschutz in weiten Teilen des täglichen Lebens für Menschen mit Behinderungen gesetzlich verankert. Wird das Diskriminierungsverbot verletzt, können gerichtlich Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, allerdings ist vorher verpflichtend ein Schlichtungsversuch durchzuführen, in dessen Rahmen auch Mediation als alternative Konfliktregelung anzubieten ist (§ 15). Die Kosten für das Verfahren, also auch einer Mediation, trägt der Bund nach Maßgabe einer diesbezüglichen Richtlinie, abzurufen beim Bundessozialamt.

Seit 1. Juli 2008 ist eine Änderung des Berufsausbildungsgesetzes in Kraft, mit der der Gesetzgeber eine außerordentliche Auflösung von Lehrverhältnissen zum Ende des ersten und zweiten Lehrjahres ermöglicht, allerdings nur, wenn davor ein Mediationsverfahren mit einem eingetragenen Mediator stattgefunden hat.

Die Mediation im Strafrecht ist in Form des Tatausgleichs verankert, mit Bestimmungen vor allem in den §§ 198 - 209b der Strafprozessordnung, sowie in den §§ 29, 29a und 29b des Bewährungshilfegesetzes.

Schweiz

In der Schweiz ist erstmals eine gesamtschweizerische Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Darin wurden neu die Schnittstellen zur Mediation geregelt. Vorbehältlicher gewisser Ausnahmen ist vor dem Gang vor den Richter ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Den Parteien steht es frei, sich anstelle eines staatlichen Schlichtungsverfahrens auf eine Mediation zu einigen. Das Mediationsverfahren ist von den Parteien zu organisieren und hat vom Gericht oder der Schlichtungsbehörde unabhängig zu erfolgen.

Der Schweizerische Dachverband Mediation (SDM)[24] und die Schweizerische Kammer für Wirtschaftsmediation (SKWM)[25] publizieren auf ihrer Homepage ihre Berufsregeln sowie eine Liste der von Ihnen anerkannten Mediatoren und Ausbildungen.

Kostenvergleich

Die Konfliktlösung mit Unterstützung eines stundenweise honorierten Mediators kann insbesondere bei hohen Streitwerten kostengünstiger sein als die streitige Austragung vor Gericht mit Hilfe eines Rechtsanwalts.

Mitunter bringt die Mediation keine Konfliktregelung, sodass die Kosten des Gerichtsverfahrens zusätzlich anfallen. Andererseits besteht immer die Möglichkeit weiterer Auseinandersetzungen, soweit ein gerichtliches Urteil keine dauerhaft befriedende Wirkung entfalten konnte.

Wird in einer Mediation dem Grundsatz der Informiertheit der Streitbeteiligten nicht ausreichend Rechnung getragen – zum Beispiel wegen mangelnder externer anwaltlicher Beratung – so besteht außerdem die Gefahr, dass sich im Nachhinein eine Konfliktpartei durch die erzielte Regelung rechtlich benachteiligt fühlt. Dementsprechend sollten sich insbesondere bei existenziellen Streitigkeiten die Mediationsteilnehmer über die rechtlichen Rahmenbedingungen durch hierzu befähigte Anwälte beraten lassen.

Mediation und Gerechtigkeit

Ob Mediation als gerecht angesehen werden kann oder nicht, hängt immer von der Perspektive ab, da Gerechtigkeit im Gegensatz zum legalen Recht ein sehr subjektiver Begriff ist. Gerechtigkeits-fördernde Faktoren der Mediation: Freiwilligkeit der Teilnahme, Entscheidungen werden selbst getroffen, Rechtskonformität, Verfahren, Zufriedenheit der Parteien und (soziale) Nachhaltigkeit. Eher ungerechte Elemente der Mediation hingegen sind: Verzerrung durch das Verfahren an sich (man muss aktiv kommunizieren), Rolle und Einfluss des Mediators, mögliche Manipulation seitens der teilnehmenden Parteien, sonstige Barrieren (Sprache, Charakter, Verständnis…).

Weiterhin ist die Beurteilung von der betrachteten Gerechtigkeitsform sowie zu Grunde gelegten Kriterien von Gerechtigkeit abhängig:

Im juristisch legalen Sinne („objektive“ Gerechtigkeit) kann Mediation insofern als gerecht gelten, als dass sie zum einen durch das Mediationsgesetzt formalisiert wurde und zum anderen das Ergebnis der Mediation legal bindend ist, sofern es zur Erstellung eines Vertrages kommt.

Oft wird Mediation mit Verfahrensgerechtigkeit in Verbindung gebracht. Für die Teilnehmer einer Mediation gelten gleiche Regeln und Umstände, jede Partei kann sich einbringen. Da die Rolle des Mediators unparteiisch ist, wird er keine der Parteien bevorzugen aber sorgt gleichzeitig für einen Rahmen in dem ein jeder sich einbringen kann wie er es für richtig hält. Zudem kommt es bei einer Mediation nur zu einer Lösung, wenn alle Parteien zustimmen. Verständigung und Verständnis der Parteien sowie Kompetenz des Mediators spielen hierbei eine entscheidende Rolle.

Im Gegensatz zur Verfahrensgerechtigkeit steht die Ergebnisgerechtigkeit. Unabhängig vom Prozess geht es um das Endergebnis, welches als gerecht gilt, wenn es (für die Parteien bzw. gesellschaftlichen) Nutzen abwirft. Mediation als ergebnisoffenen Verfahren kann dies nicht immer garantieren, z.B. wenn es zu keiner Einigung kommt. Kommt es jedoch zu einer Einigung kann man sie als gerecht bezeichnen da ein Vertrag nur unterschrieben wird, wenn alle Parteien einverstanden sind und es als angemessen sehen (vgl. Wortherkunft „gerecht“: angemessen, richtig, passend)

Ausbildung

Die Berufsbezeichnung Mediator ist in Deutschland gesetzlich nicht geschützt, es gibt keine gesetzliche Regelung einer Mediationsausbildung. Da die Rechtsverordnung (RVO) zu § 6 Mediationsgesetz noch nicht erlassen ist und auch noch offen ist, wann das der Fall sein wird, kann und darf zum derzeitigen Stand die durch §§ 5 f MediationsG geschützte Bezeichnung "Zertifizierter Mediator" noch nicht geführt werden.[26] Insoweit kann und dürfen sich Mediatoren in Deutschland auch noch nicht mit dieser Bezeichnung listen oder in Suchportalen registrieren lassen. Etwas anderes gilt für die vom österreichischen Bundesministerium, Wien nach dem österreichischen Zivilrechts- mediationsgesetz (ÖZivMediatG) aufgrund weitaus höheren Anforderungen vergebene Bezeichnung "eingetragener Mediator" (s.u.). Diese Mediatoren sind sogar gesetzlich verpflichtet, bei Ausübung der Mediation die Bezeichnung "eingetragener Mediator" zu führen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 ÖZivMediatG). Einige private Mediatorenverbände haben sich die Definition von Ausbildungsstandards zur Aufgabe gemacht. Die Deutsche Gesellschaft für Mediation (DGM), der Verband Integrierte Mediation (IM), die Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM), der Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt (BMWA) und der Bundesverband Mediation (BM) fordern gleichermaßen eine Ausbildung von mindestens 200 Stunden und zertifizieren Mitgliedsunternehmen, die nach den Standards des Verbandes ausbilden. Tatsächlich gibt es Institute, die nur 110 Stunden ausbilden, andere weisen einschließlich der folgenden Intervisionssitzungen 450 Stunden auf. In der Regel verlangen die Mediatorenvereine für die Ausstellung eines Zertifikats den Nachweis einer qualifizierten, vom Verband anerkannten Ausbildung, eine Dokumentation von Mediationen in vier Fällen, entsprechende Inter- bzw. Supervision sowie ein Kolloquium. Dies berechtigt nach einem erfolgreichen Anerkennungsverfahren zur Führung des Zusatzes des jeweiligen Verbandsnamens, also beispielsweise Mediator BAFM. Seit 2009 erkennen die drei Verbände BAFM, BM und BMWA gegenseitig die von einem von ihnen zertifizierten Mediatoren an, wenn die jeweiligen Mediatoren eine Gebühr von € 250 an den anerkennenden Verband zahlen.

Daneben bieten andere Fachverbände und Ausbildungsinstitutionen, private Einrichtungen mit öffentlicher Förderung und universitäre Bildungseinrichtungen Ausbildungen zum Mediator an. Diese reichen teilweise bis zum akademischen Grad des Masters. Dazu gehören beispielsweise die Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder[27], die FernUniversität in Hagen[28], die Universität Heidelberg[29], die Universität Potsdam[30] und die Steinbeis Hochschule Berlin[31])

Die Ausbildungsstandards für Rechtsanwälte werden von den Rechtsanwaltskammern bestimmt. Diese prüfen, ob sie eine Ausbildung gem. § 7a BORA als geeignet ansehen, damit ein Anwalt die Zusatzbezeichnung Mediator tragen darf.

In Österreich ist für die Mediation in Zivilrechtssachen der Zugang zur Tätigkeit des Mediators seit 2004 im Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (ZivMediatG) gesetzlich geregelt.[32] Bei fachlicher Qualifikation und einem Mindestalter von 28 Jahren kann sich ein Mediator in die Liste der eingetragenen Mediatoren in Zivilrechtssachen (§ 15 ZivMediatG) beim Justizministerium eintragen lassen.[33] Der eingetragene Mediator muss – im Gegensatz zu anderen, nicht eingetragenen Mediatoren – in einem Gerichtsverfahren nicht über den Inhalt der Mediation aussagen (§ 18 ZivMediatG).

Die auf Grundlage des österreichischen Mediationsgesetzes erlassene Ausbildungsverordnung (ZivMediat-AV)[34] fordert für eingetragene Mediatoren in Zivilrechtssachen eine Mediationsausbildung von mindestens 365 Einheiten, von Juristen und Angehörigen psychosozialer Berufsgruppen wird ein reduzierter Ausbildungsumfang von 220 Einheiten gefordert.

Einzelnachweise

  1. Hochspringen Vgl. Michael Bongardt Endstation Strafe? Auf der Suche nach einer Kultur der Vergebung. In: Michael Bongardt, Ralf K. Wüstenberg (Hrsg.): Versöhnung, Strafe und Gerechtigkeit. Das schwere Erbe von Unrechts-Staaten. Edition Ruprecht, 2010, ISBN 978-3-7675-7132-7, S. 57 ff.
  2. Hochspringen Vgl. Axel Montenbruck: Zivilreligion. Eine Rechtsphilosophie II. Grundelemente: Versöhnung und Mediation, Strafe und Geständnis, Gerechtigkeit und Humanität aus juristischen Perspektiven. 3. erheblich erweiterte Auflage. 2011, S. 25 ff, 90 ff, 144 ff, 209 ff. (Universitätsbibliothek der Freien Universität Berlin open access)
  3. Hochspringen Patrick Horvath: Jimmy Carters Mediation in Camp David. Wien 1999.
  4. Hochspringen Z.B. Walther Gottwald, Alternative Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution, ADR) in Deutschland – Wege, Umwege, Wegzeichen. In: Familie - Partnerschaft - Recht, 2004, S. 163.
  5. Hochspringen Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen Mediationsrichtlinie der EU
  6. Hochspringen Grunewald-Römermann, Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz Seite 108ff, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln 2008, ISBN 978-3-504-06254-5.
  7. Hochspringen Mediationsrichtlinie der EU
  8. Hochspringen Website zur gerichtsnahen Mediation in Niedersachsen
  9. Hochspringen Website zur niedersächsischen Wanderausstellung
  10. Hochspringen Brändle/Schreiber, Betrifft JUSTIZ 2008, S. 351ff.
  11. Hochspringen Abschlussbericht zum Justizmodell OWL
  12. Hochspringen Gerichtsinterne Mediation an bayerischen Landgerichten
  13. Hochspringen Gerichtsinterne Mediation in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit
  14. Hochspringen Mediation am Sächsischen Oberverwaltungsgericht
  15. Hochspringen Mediation am Sächsischen Landessozialgericht
  16. Hochspringen Website zur gerichtsnahen Mediation am AG/LG/OLG Köln
  17. Hochspringen Jan Malte von Bargen, Gerichtsinterne Mediation, Tübingen 2008
  18. Hochspringen https://www.adr-blog.de/?p=513
  19. Hochspringen https://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=13791
  20. Hochspringen Härting, Für eine mediationsferne Justiz, AnwBl. 2007, S. 700; Spellbrink: Mediation im sozialgerichtlichen Verfahren – Baustein für ein irrationales Rechtssystem, in DRiZ 2006, 88
  21. Hochspringen Heidelberger Mediationsprojekt
  22. Hochspringen Lioba Fricke: Gerichtliche Mediation in Strafvollzugssachen: Evaluation eines alternativen Modells von Konfliktbearbeitung als qualitative Rekonstruktion erlebter Wirkung. Hamburg 2013
  23. Hochspringen Lioba Fricke: Gerichtliche Mediation in Strafvollzugssachen. In: MSchrKrim 2013, 371-381
  24. Hochspringen Homepage des SDM
  25. Hochspringen Homepage der SKWM
  26. Hochspringen Quelle:SIMK
  27. Hochspringen Master-Studiengang Mediation der Europauniversität Viadrina
  28. Hochspringen Weiterbildungsangebote Mediation der FernUniversität Hagen
  29. Hochspringen Weiterbildungsprogramm Mediation der Universität Heidelberg
  30. Hochspringen Weiterbildendes Zertifikatsstudium an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam
  31. Hochspringen Hochschulzertifizierte Ausbildung zum Mediator
  32. Hochspringen Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen. öBGBL. I 29/2003
  33. Hochspringen Informationsseite zur Liste der Mediatoren in Zivilrechtssachen des Österr. Bundesministeriums für Justiz mediatorenliste.justiz.gv.at
  34. Hochspringen Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung – ZivMediat-AV (PDF; 117 kB)

Literatur

Weblinks

 Wiktionary: Mediation – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
  • Restorative Justice
  • Konflikttransformation

    Mediation (lateinisch „Vermittlung“) ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes. Die Konfliktparteien – teilweise auch Medianten oder Medianden genannt – wollen durch Unterstützung einer dritten „allparteilichen“ Person (dem Mediator) zu einer gemeinsamen Vereinbarung gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Der Mediator trifft dabei keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts, sondern ist lediglich für das Verfahren verantwortlich.

    Grundlagen

    Die Mediation in ihrer heutigen Form entwickelte sich aus der Praxis der außergerichtlichen Konfliktregelung. Sie hat dabei Ansätze der Konflikt- und der Verhandlungsforschung, des psychologischen Problemlösens, der Psychotherapie sowie der Systemischen Therapie aufgegriffen. Eingeflossen sind auch Erkenntnisse aus den Fachgebieten Konflikt- und Kommunikationswissenschaft und Humanistische Psychologie, weshalb die Grundlagen des Verfahrens auf unterschiedlichen Quellen ruhen. In Deutschland hat sich das Verfahren seit etwa 1990 zunehmend etabliert und wurde auch empirisch evaluiert.

    Die interdisziplinäre Entstehungsgeschichte der Mediation und ihre daraus folgende systematische Stellung zwischen psychosozialen, rechtswissenschaftlichen und verhandlungstheoretischen Ansätzen sowie das weitgehende Fehlen von (gesetzlichen) Vorgaben führen dazu, dass es nur wenige allgemein anerkannte oder gar zwingende Vorgehensweisen in der Mediation gibt.

    Wichtigste Grundidee der Mediation ist die Eigenverantwortlichkeit der Konfliktparteien: Der Mediator ist verantwortlich für den Prozess, die Parteien sind verantwortlich für den Inhalt. Dahinter steht der Gedanke, dass die Beteiligten eines Konflikts selbst am besten wissen, wie dieser zu lösen ist, und vom Mediator lediglich hinsichtlich des Weges dorthin Unterstützung benötigen.

    Geschichte

    Zur Geschichte gehört die von hoch angesehenen Dritten vermittelte Streitbeilegung zwischen zum Streite mächtigen Akteuren. Kernfall bildet die Abwendung von Blutrache zwischen benachbarten Clans durch Bußzahlung, die kollektive Vorform des heutigen individuellen Täter-Opfer-Ausgleichs. Das späte Mittelalter sah zur Abwendung der damals vorherrschenden Todes- und Körperstrafen Sühneverträge vor. Eine zweite Urform der Mediation betrifft die Vermittlung der Schamanen und Priester im Kontakt mit der übermächtigen Götter- oder Geisterwelt. Das Christentum setzt auf Begriffe wie Schuld, Vergebung und Versöhnung, und zwar auf der Ebene der Gemeinde ebenso wie in ethnischen Konflikten und bei großen politischen Umbrüchen.[1] Der Mediator übernimmt in der säkularen Zivilgesellschaft also Teilaufgaben alter sozialer Rollen.[2]

    Abgrenzungen

    Die Mediation ist ein Verfahren und keine Institution wie Schiedsgericht, Güte- oder Schlichtungsstelle. Es ist jedoch möglich, dass sich verschiedenste Institutionen der Mediation als Verfahren bedienen, soweit sie dem Wesen nach mit ihr vereinbar sind. Vom Mediator werden keine Entscheidungen getroffen, keine Empfehlungen und keine Vorschläge für eine mögliche Konfliktregelung formuliert. Mit der Schlichtung hat Mediation gemein, dass ohne Zustimmung der Parteien keine verbindliche Entscheidung gefällt wird. Insofern kann man sie als besonderes Schlichtungsverfahren bezeichnen. Allerdings zeichnet sich die Mediation gegenüber der Schlichtung dadurch aus, dass der Mediator die Entscheidung ganz den Konfliktbeteiligten überlässt, also auch keine Kompromissvorschläge macht. Ebenso ist das Verfahren mit der Tätigkeit einer Einigungsstelle nicht vergleichbar.

    Weiterhin ist Mediation auch keine Form einer Psychotherapie. Im engeren Sinne läuft Mediation immer auf die Arbeit einer (oder mehrerer) den (Kommunikations-)Prozess strukturierenden und moderierenden Person(en) mit (allen) beteiligten Konfliktparteien hinaus. Insofern ist die beratende Arbeit mit einer einzelnen Konfliktpartei keine Mediation, sondern Konflikt-Coaching.

    Eine (in Deutschland) umstrittene Sonderform der Mediation ist die Shuttle-Mediation, wie sie beispielsweise 1978 von Jimmy Carter bei den ägyptisch-israelischen Verhandlungen in Camp David eingesetzt wurde. Hier verhandelt der Mediator mit den Parteien in vertraulicher Einzelsitzung, auch caucus genannt.[3] Insbesondere wenn die Parteien sehr zerstritten sind und wenn die spätere Harmonie nicht im Vordergrund steht, kann die Shuttle-Mediation das geeignetste Verfahren sein. Die (Telefon-) Shuttle-Mediation, die z. B. einige Rechtsschutzversicherungen bevorzugen, hat hauptsächlich das Ziel, Kosten einzusparen.

    Konzepte

    Die konzeptionellen Grundlagen der Mediation bilden u. a.:

  • das Harvard-Konzept als eine Verhandlungstechnik,
  • die Konsens-Findung als ein durchgängiges Prinzip,
  • die Konflikteskalation nach Friedrich Glasl.

Prozedurale Voraussetzungen für die Durchführung einer Mediation sind u. a.:

  • Freiwilligkeit – Alle Beteiligten einschließlich des Mediators können die Mediation jederzeit abbrechen.
  • Verschwiegenheit – Der Mediator äußert sich außerhalb der Mediation nicht zu den Verfahrensinhalten. Ein Problem kann sich dabei allerdings in Deutschland aus dem fehlenden Zeugnisverweigerungsrecht nicht-anwaltlicher Mediatoren ergeben. In der Schweiz ist seit 1. Januar 2011 ein Zeugnisverweigerungsrecht in Art. 166 Abs. 1 lit. d der neuen Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen. In Österreich sind eingetragene Mediatoren gemäß § 18 ZivMediatG durch ein Verschwiegenheitsgebot geschützt.
  • Ergebnisoffenheit – Eine Mediation ist dann nicht möglich, wenn das Ergebnis bereits zu Beginn feststehen soll. Alle Konfliktparteien müssen mit einer gewissen Verhandlungsbereitschaft in die Mediation gehen. Dies umfasst auch die prinzipielle Verhandlungs- und Abschlussfähigkeit der Beteiligten, ein Aspekt, der insbesondere bei umfangreichen Verfahren in der Wirtschaft oder im öffentlichen Bereich zum Tragen kommt.
  • Allparteilichkeit – Der Mediator leitet die Mediation allparteilich bzw. allparteiisch, das heißt, er steht auf der Seite jedes Beteiligten. Diese Haltung geht deutlich über eine einfache Neutralität hinaus; die inhaltliche Neutralität des Mediators erstreckt sich nicht auf seine Stellung gegenüber den Konfliktparteien. So gleicht er beispielsweise ein Machtgefälle zwischen den Parteien aus, indem er vorübergehend als Sprachrohr der kommunikationsschwächeren Partei agiert.

Vergleiche: Kommunikator (Psychologie)

Ziele

Das Ziel der Mediation ist die Lösung eines Konfliktes – möglichst durch den wechselseitigen Austausch über die Konflikthintergründe und mit einer verbindlichen, in die Zukunft weisenden Vereinbarung der Teilnehmer. Dabei steht im Gegensatz zum Gerichtsverfahren die Frage nach einer eventuellen Schuld nicht im Vordergrund. Auch Veränderungen im Verhalten der Mediationsteilnehmer untereinander werden nur insoweit gefördert, als sie für die verbindliche Lösung des Konflikts notwendig sind. Insofern grenzt sich die Mediation von therapeutischen Verfahren ab.

Neben dem eigentlichen Ziel der Mediation – beispielsweise der Regelung von Vermögensfragen bei einer Scheidung; der Vereinbarung über eine gemeinsame elterliche Sorge trotz Trennung der Eltern oder der Fortsetzung einer Kooperation zweier Unternehmen – gibt es auch Ziele, die außerhalb des eigentlichen Verfahrens stehen:

  • Berücksichtigung von Interessenlagen, die in einem Zivilprozess unbeachtet bleiben würden;
  • Reduzierung der Verfahrenskosten und der Konfliktfolgekosten;
  • Möglichkeit eines unbürokratischen und flexiblen Verfahrens;
  • Schonung personeller und betrieblicher Ressourcen;
  • keine Öffentlichkeit durch Berichte in den Massenmedien.

Methoden

Die Methode der Mediation ist eine Synthese zahlreicher Elemente diverser Disziplinen. In methodischer Hinsicht sind es insbesondere Elemente aus den Fachgebieten Problemlösen, Kommunikation (Systemtheorie) und Themenzentrierte Interaktion. Ein zentrales Anliegen jeder Mediation ist es, die Konfliktparteien wieder in ein Gespräch zu bringen. Der neu beginnende kommunikative Ablauf ist so zu steuern, dass die Konfliktparteien

  • Sache und Person voneinander trennen;
  • individuelle Wahrnehmungsphänomene als Konfliktfaktoren anerkennen;
  • unterschiedliche Bedürfnisse und Interessen des oder der Konfliktpartner/innen anerkennen und
  • für sich Entscheidungsverzerrungen aufdecken.

Phasen der Mediation

Im Laufe der Jahrzehnte haben sich verschiedene Phasenmodelle der Mediation entwickelt. Obwohl die Phasen von Modell zu Modell verschieden ausdifferenziert sind, finden sich bei den meisten Modellen irgendwo die folgenden fünf Phasen als Handlungsstrategie wieder:

1. Auftragsklärung

Zunächst werden die Parteien über das Mediationsverfahren, die Rolle und Haltung des Mediators informiert, für die Konfliktvermittlung wird eine Mediationsvereinbarung abgeschlossen und das weitere Vorgehen miteinander abgestimmt.

2. Themensammlung

Zu Beginn der zweiten Phase stellen die Parteien ihre Streitpunkte und Anliegen im Zusammenhang dar, sodass die Themen und Konfliktfelder gesammelt und für die weitere Bearbeitung strukturiert werden können.

3. Positionen und Interessen/Sichtweisen- und Hintergrunderkundung

In der dritten Phase beginnt die eigentliche Problembearbeitung mit der Entscheidung über das erste zu behandelnde Thema. Danach erhalten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Sicht des jeweiligen Aspekts des Konflikts zu jedem Themenpunkt umfassend darzustellen. Informationen, Daten und Wahrnehmungen werden ausgetauscht, bevor auf die unterschiedlichen und gemeinsamen Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der Parteien vertieft eingegangen und damit der Konflikt umfassend erhellt werden kann. Wichtig ist in dieser Phase vor allem der Übergang von Positionen zu dahinter liegenden Interessen. Außerdem werden üblicherweise Maßstäbe für eine aus Sicht der Beteiligten gerechte bzw. sinnvolle Lösung entwickelt. Dabei kommen neben den Positionen der Konfliktparteien deren Hintergründe, Ziele, Interessen, und – je nach Ausrichtung und Ausbildung des Mediators – Emotionen und Identitätsaspekte (Rollen, Selbstbild) zum Vorschein.

4. Sammeln und Bewerten von Lösungsoptionen

In der vierten – der kreativen – Phase werden zu den einzelnen Problemfeldern zunächst im Wege des Brainstormings Lösungsoptionen bewertungsfrei gesammelt. Nach Abschluss der Ideenfindung werden diese Lösungsoptionen von den Medianden bewertet und verhandelt. Der Mediator wird in dieser Phase meist das vorschnelle Beschließen von Lösungen bremsen, indem er gegenüber den Teilnehmern hinterfragt, inwieweit die gefundenen Lösungen mit den in der vorherigen Phase ermittelten Interessen der Parteien oder den vorher erarbeiteten Kriterien für eine gerechte Lösung im Einklang stehen. Auch wird der Mediator gemeinsam mit den Beteiligten überprüfen, ob und wie sich die jeweiligen Lösungsoptionen in der Realität umsetzen lassen.

5. Abschlussvereinbarung

Zum Abschluss der Mediation werden die Ergebnisse (meist schriftlich) festgehalten. Üblich ist dabei die konkrete Regelung des weiteren Vorgehens einschließlich der Festlegung von Umsetzungsfristen bis hin zum Verhalten im zukünftigen Konfliktfall.

Anwendungsfelder

Historisch gesehen hat in Deutschland die Entwicklung vor mehr als 20 Jahren in der Trennungs- und Scheidungsmediation begonnen. Inzwischen ist eine zunehmende Diversifikation der Anwendungsfelder zu beobachten, die zu einer speziellen Aufteilung geführt hat:

In einigen Konfliktsituationen ist die Mediation die einzige Alternative zum Gerichtsverfahren, das zeitlich und finanziell höhere Risiken für die Beteiligten bergen kann. Neue Wege geht in diesem Zusammenhang

  • die integrierte Mediation, welche die Mediation als das übergeordnete Verfahrenskonzept einführt und das Mediieren im erweiterten Kontext verfahrensübergreifend beschreibt. Diese Vorgehensweise wurde im Gerichtsverfahren erstmals eingeführt. Sie geht über die
  • die gerichtsverbundene Mediation hinaus, bei der eine Mediation durchgeführt wird, während das Gerichtsverfahren ausgesetzt wird.
  • der Güterichter, ein nicht entscheidungbefugter Richter, der eine Mediation, aber auch andere Verfahren der konsensualen Konfliktbeilegung anbieten kann.

Seit einigen Jahren wird die Mediation nicht mehr isoliert als „Alternative“ zum gerichtlichen Urteil gesehen, sondern nach einer Vielfalt von „angemessenen“ Konfliktbeilegungsmethoden gesucht, die einander ergänzen und nicht mit dem Anspruch eines Allheilmittels auftreten.[4] Deshalb wird zunehmend über Eignungs- und Ausschlusskriterien zur Streitbeilegung durch Mediation insbesondere im Vergleich zum Urteil und zum Schiedsgerichtsverfahren sowie zur Schlichtung diskutiert. Hiernach zeigen sich die Stärken der Mediation vor allem dort, wo es nicht um die verbindliche Entscheidung einer in der Vergangenheit liegenden Frage vor allem am Maßstab des Rechts geht, sondern die künftigen Verhältnisse ohne Fremdbestimmung von den Beteiligten selbst nach ihren Interessen geregelt werden sollen. Gegen Mediation kann ein Machtungleichgewicht sprechen, das eine eigenverantwortliche Interessenwahrnehmung in der Verhandlung erschwert.

Rechtlicher Rahmen der Mediation

Europäische Union

Auf der Ebene der Europäischen Union trat 2008 für die Mediation in Zivil- und Handelssachen eine Richtlinie[5] in Kraft, welche die nationalen Staaten derzeit umsetzen. Diese Richtlinie umschreibt den Begriff der rechtlichen Mediation sowie die Rolle des Mediators. Der Art 3 lautet:

„Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) ‚Mediation’ ein strukturiertes Verfahren unabhängig von seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen. Dieses Verfahren kann von den Parteien eingeleitet oder von einem Gericht vorgeschlagen oder angeordnet werden oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgeschrieben sein. Es schließt die Mediation durch einen Richter ein, der nicht für ein Gerichtsverfahren in der betreffenden Streitsache zuständig ist. Nicht eingeschlossen sind Bemühungen zur Streitbeilegung des angerufenen Gerichts oder Richters während des Gerichtsverfahrens über die betreffende Streitsache;

b) ‚Mediator’ eine dritte Person, die ersucht wird, eine Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchzuführen, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder ihrem Beruf in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Art und Weise, in der sie für die Durchführung der Mediation benannt oder mit dieser betraut wurde.“

Deutschland

Die Mediation ist in der Berufsordnung für Rechtsanwälte und im Rechtsdienstleistungsgesetz definiert. Als reine Vermittlungstätigkeit ist die Mediation gemäß § 2 Abs. 3 Ziffer 4 RDG keine Rechtsdienstleistung, sofern sie nicht durch einheitliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift.[6]

In der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen[7] und zur Förderung der Mediation in Deutschland trat am 26. Juli 2012 das Mediationsgesetz in Kraft.

Gerichtsinterne und gerichtsnahe Mediation in den Ländern

Als erstes Bundesland initiierte Niedersachsen ein Projekt zur sogenannten „gerichtsnahen Mediation“ im Jahr 2002. Viele Amts- und Landgerichte, Verwaltungs- und Sozialgerichte in Niedersachsen bieten seit diesem Zeitpunkt gerichtliche Mediation in Konfliktfällen an, die beim Gericht anhängig sind.[8] Jährlich organisiert das Niedersächsische Justizministerium seit dem Jahr 2003 einen Konfliktmanagement-Kongress in der Landeshauptstadt Hannover. Seit 2008 führt das Niedersächsische Justizministerium die auf zwei Jahre angelegte Wanderausstellung „Neue Wege der Streitbeilegung“ durch, die insbesondere die Vorteile der außergerichtlichen Mediation ins Bewusstsein der Öffentlichkeit bringen soll.[9]

In Hessen bieten die Verwaltungsgerichte seit 2004 Mediation an. Seit 2010 wird gerichtsinterne Mediation in der hessischen Sozialgerichtsbarkeit flächendeckend in der ersten und zweiten Instanz praktiziert, nachdem zuvor ein 2008 an vier Gerichten begonnenes Pilotprojekt erfolgreich abgeschlossen worden ist.[10]

Mediation wird seit 2005 auch in Ostwestfalen von der Justiz gefördert. Im Rahmen des Modellprojektes Justizmodell in OstWestfalenLippe, das in erster Linie auf Bürokratieabbau in Ostwestfalen zielte, ist Mediation ein wichtiges Standbein geworden. In den Landgerichtsbezirken Paderborn und Detmold sowie am Verwaltungsgericht Minden wurden Gerichtsinterne Mediationen durchgeführt. Bei diesen wurde ein Richter als Mediator tätig, an den das Verfahren von seinem für das streitige Verfahren zuständigen Richterkollegen abgegeben wurde. Gelang die Mediation, wurde das Ergebnis als vollstreckbarer Vergleich vom Richtermediator protokolliert. Scheiterte die Mediation, so wurde das streitige Verfahren beim originär zuständigen Richter weitergeführt und von diesem entschieden.[11]

Im Rahmen des Projektes Justizmodell OWL findet seit 2007 auch am Landgericht Bielefeld Mediation in der Form der Gerichtsnahen Anwaltsmediation statt. Hierbei wird das bei Gericht anhängige Verfahren an einen ausgebildeten anwaltlichen Mediator abgegeben. Gelingt die Mediation, protokolliert der Richter des streitigen Verfahrens den geschlossenen Vergleich. Gelingt die Mediation nicht, wird der Fall weiter verhandelt und vom Richter entschieden. Durch die Mediation entstehen den Parteien nur geringe Zusatzkosten, die zu gleichen Teilen zu tragen sind.

In Bayern fanden Modellversuche und Pilotprojekte zum Güterichter in der Zivilgerichtsbarkeit[12] und zum Mediator in der Sozialgerichtsbarkeit[13] statt.

Im Freistaat Sachsen starteten am 1. Januar 2010 zahlreiche gerichtsinterne Mediationsprojekte.[14][15]

Am Amts-, Land- und Oberlandesgericht Köln besteht seit Februar 2007 ebenfalls die Möglichkeit der gerichtsnahen Anwaltsmediation[16] – vergleichbar mit dem beschriebenen Bielefelder Modell.

Die gerichtsinterne Mediation, bei der das an einem Gericht bereits anhängige Verfahren von dem zur Entscheidung berufenen gesetzlichen Richter an einen anderen Richter gem. § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO analog abgegeben wird, wird in der juristischen Literatur weiterhin kontrovers diskutiert.[17][18][19][20]

Am Landgerichtsbezirk Heidelberg startete 2010 ein Projekt, in dem als Mediatoren neben Rechtsanwälten auch Sachverständige tätig sind. Hier soll der fachlich kompetenteste Mediator eingesetzt werden.[21]

Nach § 9 Mediationsgesetz konnten die gerichtsinterne Mediation unter dieser Bezeichnung nur bis zum 31. Juli 2013 angeboten werden. Seitdem sind entsprechende Angebote der Justiz in das Güterichtermodell (§ 278 Abs. 5 ZPO) zu überführen.

Mediation und Anwaltstätigkeit

Früher war die Tätigkeit des nicht anwaltlichen Mediators wegen seiner potentiell rechtsberatenden Tätigkeit und eines dementsprechend möglichen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz juristisch umstritten. Mit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes zum 1. Juli 2008 ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 geklärt, dass Mediation keine Rechtsdienstleistung ist, solange sie nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift.

Für Rechtsanwälte, die als Mediatoren tätig sind, enthält § 7a der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) eine Regelung, der zufolge Rechtsanwälte sich nur dann als Mediatoren bezeichnen dürfen, wenn sie eine geeignete Ausbildung nachweisen können. Unabhängig von der Frage der Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung ist die Mediation jedoch als Teilbereich der anwaltlichen Tätigkeit anerkannt. Der zunehmenden Bedeutung der Mediation im Anwaltsberuf entspricht deren explizite Aufnahme in die Berufsordnung, deren § 18 nunmehr lautet: Wird der Rechtsanwalt als Vermittler, Schlichter oder Mediator tätig, so unterliegt er den Regeln des Berufsrechts. Damit ist insbesondere klargestellt, dass der Rechtsanwalt, auch soweit er als Mediator tätig wird, der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Die Neutralitätsverpflichtung eines Mediators verbietet es, dass ein Rechtsanwalt in einem Fall mediiert, mit dem er zuvor als Anwalt befasst war. Ebenso ist eine anwaltliche Tätigkeit nach der Mediation unter dem Gesichtspunkt der Verschwiegenheitspflicht und des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen ausgeschlossen, es sei denn, der Anwalt wird im gemeinsamen Interesse und Auftrag aller an der Mediation beteiligten Parteien tätig.

Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob ein Rechtsanwalt als Mediator tätig werden darf, wenn er eine der an der Mediation beteiligten Parteien zuvor in anderer Sache anwaltlich vertreten hat. Das berufsrechtliche Problem der Vertretung widerstreitender Interessen stellt sich hier nicht; gleichwohl dürfte die Neutralität des Mediators auch in diesem Falle in Frage gestellt sein. Die Verletzung der Neutralitätspflicht zieht jedoch keine berufsrechtlichen Konsequenzen nach sich, sondern ist lediglich die Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Mediationsvertrages, für welche der Anwalt gegebenenfalls schadensersatzpflichtig sein kann. Umgekehrt liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn der Rechtsanwalt auf seine frühere Tätigkeit vor Abschluss des Mediationsvertrages hinweist.

Mediation im Strafrecht

Das bundesdeutsche Strafrecht kennt und fördert die externe Mediation in Form des Täter-Opfer-Ausgleichs.

Mediation im Strafvollzug

Vereinzelt wird auch im Strafvollzug Mediation zur Lösung von Konflikten verwendet. Besonders gut untersucht ist das Projekt einer gerichtlichen Mediation in der JVA Berlin-Tegel[22][23]

Österreich

In Österreich verpflichtet Art II des seit 1. Juli 2004 geltenden Nachbarrechtsänderungsgesetz streitende Nachbarn, eine außergerichtliche Einigung anzustreben, ehe eine Klage eingebracht werden kann. Die Forcierung von Methoden der außergerichtlichen Streitbeilegung wie Mediation, Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit trägt zur Gerichtsentlastung bei. Eine von einem eingetragenen Mediator durchgeführte Mediation bewirkt, dass die Verjährungsfristen während der Dauer der Mediation gehemmt sind (§ 22 ZivMediatG).

Mit dem sog. Behindertengleichstellungspaket wurde per 1. Jänner 2006 u.a. auch der Diskriminierungsschutz in weiten Teilen des täglichen Lebens für Menschen mit Behinderungen gesetzlich verankert. Wird das Diskriminierungsverbot verletzt, können gerichtlich Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, allerdings ist vorher verpflichtend ein Schlichtungsversuch durchzuführen, in dessen Rahmen auch Mediation als alternative Konfliktregelung anzubieten ist (§ 15). Die Kosten für das Verfahren, also auch einer Mediation, trägt der Bund nach Maßgabe einer diesbezüglichen Richtlinie, abzurufen beim Bundessozialamt.

Seit 1. Juli 2008 ist eine Änderung des Berufsausbildungsgesetzes in Kraft, mit der der Gesetzgeber eine außerordentliche Auflösung von Lehrverhältnissen zum Ende des ersten und zweiten Lehrjahres ermöglicht, allerdings nur, wenn davor ein Mediationsverfahren mit einem eingetragenen Mediator stattgefunden hat.

Die Mediation im Strafrecht ist in Form des Tatausgleichs verankert, mit Bestimmungen vor allem in den §§ 198 - 209b der Strafprozessordnung, sowie in den §§ 29, 29a und 29b des Bewährungshilfegesetzes.

Schweiz

In der Schweiz ist erstmals eine gesamtschweizerische Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Darin wurden neu die Schnittstellen zur Mediation geregelt. Vorbehältlicher gewisser Ausnahmen ist vor dem Gang vor den Richter ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Den Parteien steht es frei, sich anstelle eines staatlichen Schlichtungsverfahrens auf eine Mediation zu einigen. Das Mediationsverfahren ist von den Parteien zu organisieren und hat vom Gericht oder der Schlichtungsbehörde unabhängig zu erfolgen.

Der Schweizerische Dachverband Mediation (SDM)[24] und die Schweizerische Kammer für Wirtschaftsmediation (SKWM)[25] publizieren auf ihrer Homepage ihre Berufsregeln sowie eine Liste der von Ihnen anerkannten Mediatoren und Ausbildungen.

Kostenvergleich

Die Konfliktlösung mit Unterstützung eines stundenweise honorierten Mediators kann insbesondere bei hohen Streitwerten kostengünstiger sein als die streitige Austragung vor Gericht mit Hilfe eines Rechtsanwalts.

Mitunter bringt die Mediation keine Konfliktregelung, sodass die Kosten des Gerichtsverfahrens zusätzlich anfallen. Andererseits besteht immer die Möglichkeit weiterer Auseinandersetzungen, soweit ein gerichtliches Urteil keine dauerhaft befriedende Wirkung entfalten konnte.

Wird in einer Mediation dem Grundsatz der Informiertheit der Streitbeteiligten nicht ausreichend Rechnung getragen – zum Beispiel wegen mangelnder externer anwaltlicher Beratung – so besteht außerdem die Gefahr, dass sich im Nachhinein eine Konfliktpartei durch die erzielte Regelung rechtlich benachteiligt fühlt. Dementsprechend sollten sich insbesondere bei existenziellen Streitigkeiten die Mediationsteilnehmer über die rechtlichen Rahmenbedingungen durch hierzu befähigte Anwälte beraten lassen.

Mediation und Gerechtigkeit

Ob Mediation als gerecht angesehen werden kann oder nicht, hängt immer von der Perspektive ab, da Gerechtigkeit im Gegensatz zum legalen Recht ein sehr subjektiver Begriff ist. Gerechtigkeits-fördernde Faktoren der Mediation: Freiwilligkeit der Teilnahme, Entscheidungen werden selbst getroffen, Rechtskonformität, Verfahren, Zufriedenheit der Parteien und (soziale) Nachhaltigkeit. Eher ungerechte Elemente der Mediation hingegen sind: Verzerrung durch das Verfahren an sich (man muss aktiv kommunizieren), Rolle und Einfluss des Mediators, mögliche Manipulation seitens der teilnehmenden Parteien, sonstige Barrieren (Sprache, Charakter, Verständnis…).

Weiterhin ist die Beurteilung von der betrachteten Gerechtigkeitsform sowie zu Grunde gelegten Kriterien von Gerechtigkeit abhängig:

Im juristisch legalen Sinne („objektive“ Gerechtigkeit) kann Mediation insofern als gerecht gelten, als dass sie zum einen durch das Mediationsgesetzt formalisiert wurde und zum anderen das Ergebnis der Mediation legal bindend ist, sofern es zur Erstellung eines Vertrages kommt.

Oft wird Mediation mit Verfahrensgerechtigkeit in Verbindung gebracht. Für die Teilnehmer einer Mediation gelten gleiche Regeln und Umstände, jede Partei kann sich einbringen. Da die Rolle des Mediators unparteiisch ist, wird er keine der Parteien bevorzugen aber sorgt gleichzeitig für einen Rahmen in dem ein jeder sich einbringen kann wie er es für richtig hält. Zudem kommt es bei einer Mediation nur zu einer Lösung, wenn alle Parteien zustimmen. Verständigung und Verständnis der Parteien sowie Kompetenz des Mediators spielen hierbei eine entscheidende Rolle.

Im Gegensatz zur Verfahrensgerechtigkeit steht die Ergebnisgerechtigkeit. Unabhängig vom Prozess geht es um das Endergebnis, welches als gerecht gilt, wenn es (für die Parteien bzw. gesellschaftlichen) Nutzen abwirft. Mediation als ergebnisoffenen Verfahren kann dies nicht immer garantieren, z.B. wenn es zu keiner Einigung kommt. Kommt es jedoch zu einer Einigung kann man sie als gerecht bezeichnen da ein Vertrag nur unterschrieben wird, wenn alle Parteien einverstanden sind und es als angemessen sehen (vgl. Wortherkunft „gerecht“: angemessen, richtig, passend)

Ausbildung

Die Berufsbezeichnung Mediator ist in Deutschland gesetzlich nicht geschützt, es gibt keine gesetzliche Regelung einer Mediationsausbildung. Da die Rechtsverordnung (RVO) zu § 6 Mediationsgesetz noch nicht erlassen ist und auch noch offen ist, wann das der Fall sein wird, kann und darf zum derzeitigen Stand die durch §§ 5 f MediationsG geschützte Bezeichnung "Zertifizierter Mediator" noch nicht geführt werden.[26] Insoweit kann und dürfen sich Mediatoren in Deutschland auch noch nicht mit dieser Bezeichnung listen oder in Suchportalen registrieren lassen. Etwas anderes gilt für die vom österreichischen Bundesministerium, Wien nach dem österreichischen Zivilrechts- mediationsgesetz (ÖZivMediatG) aufgrund weitaus höheren Anforderungen vergebene Bezeichnung "eingetragener Mediator" (s.u.). Diese Mediatoren sind sogar gesetzlich verpflichtet, bei Ausübung der Mediation die Bezeichnung "eingetragener Mediator" zu führen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 ÖZivMediatG). Einige private Mediatorenverbände haben sich die Definition von Ausbildungsstandards zur Aufgabe gemacht. Die Deutsche Gesellschaft für Mediation (DGM), der Verband Integrierte Mediation (IM), die Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM), der Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt (BMWA) und der Bundesverband Mediation (BM) fordern gleichermaßen eine Ausbildung von mindestens 200 Stunden und zertifizieren Mitgliedsunternehmen, die nach den Standards des Verbandes ausbilden. Tatsächlich gibt es Institute, die nur 110 Stunden ausbilden, andere weisen einschließlich der folgenden Intervisionssitzungen 450 Stunden auf. In der Regel verlangen die Mediatorenvereine für die Ausstellung eines Zertifikats den Nachweis einer qualifizierten, vom Verband anerkannten Ausbildung, eine Dokumentation von Mediationen in vier Fällen, entsprechende Inter- bzw. Supervision sowie ein Kolloquium. Dies berechtigt nach einem erfolgreichen Anerkennungsverfahren zur Führung des Zusatzes des jeweiligen Verbandsnamens, also beispielsweise Mediator BAFM. Seit 2009 erkennen die drei Verbände BAFM, BM und BMWA gegenseitig die von einem von ihnen zertifizierten Mediatoren an, wenn die jeweiligen Mediatoren eine Gebühr von € 250 an den anerkennenden Verband zahlen.

Daneben bieten andere Fachverbände und Ausbildungsinstitutionen, private Einrichtungen mit öffentlicher Förderung und universitäre Bildungseinrichtungen Ausbildungen zum Mediator an. Diese reichen teilweise bis zum akademischen Grad des Masters. Dazu gehören beispielsweise die Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder[27], die FernUniversität in Hagen[28], die Universität Heidelberg[29], die Universität Potsdam[30] und die Steinbeis Hochschule Berlin[31])

Die Ausbildungsstandards für Rechtsanwälte werden von den Rechtsanwaltskammern bestimmt. Diese prüfen, ob sie eine Ausbildung gem. § 7a BORA als geeignet ansehen, damit ein Anwalt die Zusatzbezeichnung Mediator tragen darf.

In Österreich ist für die Mediation in Zivilrechtssachen der Zugang zur Tätigkeit des Mediators seit 2004 im Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (ZivMediatG) gesetzlich geregelt.[32] Bei fachlicher Qualifikation und einem Mindestalter von 28 Jahren kann sich ein Mediator in die Liste der eingetragenen Mediatoren in Zivilrechtssachen (§ 15 ZivMediatG) beim Justizministerium eintragen lassen.[33] Der eingetragene Mediator muss – im Gegensatz zu anderen, nicht eingetragenen Mediatoren – in einem Gerichtsverfahren nicht über den Inhalt der Mediation aussagen (§ 18 ZivMediatG).

Die auf Grundlage des österreichischen Mediationsgesetzes erlassene Ausbildungsverordnung (ZivMediat-AV)[34] fordert für eingetragene Mediatoren in Zivilrechtssachen eine Mediationsausbildung von mindestens 365 Einheiten, von Juristen und Angehörigen psychosozialer Berufsgruppen wird ein reduzierter Ausbildungsumfang von 220 Einheiten gefordert.

Einzelnachweise

  1. Hochspringen Vgl. Michael Bongardt Endstation Strafe? Auf der Suche nach einer Kultur der Vergebung. In: Michael Bongardt, Ralf K. Wüstenberg (Hrsg.): Versöhnung, Strafe und Gerechtigkeit. Das schwere Erbe von Unrechts-Staaten. Edition Ruprecht, 2010, ISBN 978-3-7675-7132-7, S. 57 ff.
  2. Hochspringen Vgl. Axel Montenbruck: Zivilreligion. Eine Rechtsphilosophie II. Grundelemente: Versöhnung und Mediation, Strafe und Geständnis, Gerechtigkeit und Humanität aus juristischen Perspektiven. 3. erheblich erweiterte Auflage. 2011, S. 25 ff, 90 ff, 144 ff, 209 ff. (Universitätsbibliothek der Freien Universität Berlin open access)
  3. Hochspringen Patrick Horvath: Jimmy Carters Mediation in Camp David. Wien 1999.
  4. Hochspringen Z.B. Walther Gottwald, Alternative Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution, ADR) in Deutschland – Wege, Umwege, Wegzeichen. In: Familie - Partnerschaft - Recht, 2004, S. 163.
  5. Hochspringen Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen Mediationsrichtlinie der EU
  6. Hochspringen Grunewald-Römermann, Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz Seite 108ff, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln 2008, ISBN 978-3-504-06254-5.
  7. Hochspringen Mediationsrichtlinie der EU
  8. Hochspringen Website zur gerichtsnahen Mediation in Niedersachsen
  9. Hochspringen Website zur niedersächsischen Wanderausstellung
  10. Hochspringen Brändle/Schreiber, Betrifft JUSTIZ 2008, S. 351ff.
  11. Hochspringen Abschlussbericht zum Justizmodell OWL
  12. Hochspringen Gerichtsinterne Mediation an bayerischen Landgerichten
  13. Hochspringen Gerichtsinterne Mediation in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit
  14. Hochspringen Mediation am Sächsischen Oberverwaltungsgericht
  15. Hochspringen Mediation am Sächsischen Landessozialgericht
  16. Hochspringen Website zur gerichtsnahen Mediation am AG/LG/OLG Köln
  17. Hochspringen Jan Malte von Bargen, Gerichtsinterne Mediation, Tübingen 2008
  18. Hochspringen https://www.adr-blog.de/?p=513
  19. Hochspringen https://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=13791
  20. Hochspringen Härting, Für eine mediationsferne Justiz, AnwBl. 2007, S. 700; Spellbrink: Mediation im sozialgerichtlichen Verfahren – Baustein für ein irrationales Rechtssystem, in DRiZ 2006, 88
  21. Hochspringen Heidelberger Mediationsprojekt
  22. Hochspringen Lioba Fricke: Gerichtliche Mediation in Strafvollzugssachen: Evaluation eines alternativen Modells von Konfliktbearbeitung als qualitative Rekonstruktion erlebter Wirkung. Hamburg 2013
  23. Hochspringen Lioba Fricke: Gerichtliche Mediation in Strafvollzugssachen. In: MSchrKrim 2013, 371-381
  24. Hochspringen Homepage des SDM
  25. Hochspringen Homepage der SKWM
  26. Hochspringen Quelle:SIMK
  27. Hochspringen Master-Studiengang Mediation der Europauniversität Viadrina
  28. Hochspringen Weiterbildungsangebote Mediation der FernUniversität Hagen
  29. Hochspringen Weiterbildungsprogramm Mediation der Universität Heidelberg
  30. Hochspringen Weiterbildendes Zertifikatsstudium an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam
  31. Hochspringen Hochschulzertifizierte Ausbildung zum Mediator
  32. Hochspringen Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen. öBGBL. I 29/2003
  33. Hochspringen Informationsseite zur Liste der Mediatoren in Zivilrechtssachen des Österr. Bundesministeriums für Justiz mediatorenliste.justiz.gv.at
  34. Hochspringen Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung – ZivMediat-AV (PDF; 117 kB)

Literatur

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!