“EU” Pflichtmikrochip für alle Neugeborenen ab Mai 2014 - wäre Verletzung von Menschenrechten, wenn man diese wirklich umsetzen würde, was derzeit gar nicht möglich ist!
11/01/2014 04:48Vorbereitungen für den Polizeistaat: Immer mehr Menschen bekommen RFID-Chips implantiert
Udo Ulfkotte
Millionen von Menschen in der industrialisierten Welt dürfen ihren Beruf nur noch ausüben, wenn sie sich einen Überwachungschip implantieren lassen.
Am 22. Mai 2012 verblüffte der staatliche britische Sender BBC seine Hörer mit einer schier unfassbaren Idee: Jedes neugeborene Baby soll künftig sofort nach der Geburt einen Chip in den Körper implantiert bekommen, der sein ganzes Leben lang im Körper verbleibt. Das habe viele Vorteile und werde in Zukunft ohnehin geschehen, denn die Verwechslung von Babys sei dann ausgeschlossen. In Kriegszeiten könne man in Ballungsgebieten und auf Schlachtfeldern zudem verlässlich Feinde von Freunden unterscheiden. Mehr noch: Man könne Waffen dann so programmieren, nur noch bestimmte Menschen zu töten. Weil es im Alltag keine Anonymität mehr gebe, werde auch das Verantwortungsgefühl der Menschen steigen. Und Identitätsdiebstahl werde unmöglich. Was auf den ersten Blick wie ein albernes Horrorszenario aus einem Science-fiction-film klingt, das wird längst Schritt für Schritt Realität – auch in Deutschland.
Sie sind klein und unscheinbar: so genannte RFID-Chips in Kleidungsstücken, Joghurtbechern, Haustieren, Ausweispapieren – und im Körper von immer mehr Menschen. Seit 2008 gibt es ein Patent auf die Entwicklung, in den Körper implantierte RFID-Chips mit elektronischem Geld aufzuladen (und jede Geldausgabe durch den Staat im Hintergrund zu überwachen). Schon heute ist sicher: Seinen Ausweis wird der Mensch schon bald nicht mehr in der Hand tragen, sondern unter der Haut. Was vielen wie eine düstere Überwachungsutopie erscheint, hat längst begonnen. Immer mehr Berufsgruppen werden derzeit auch in Deutschland dazu angehalten, sich Chips implantieren zu lassen. Lesen Sie, wie Ihre Kinder einmal im künftigen totalitären Polizeistaat leben müssen.
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Mikrochip für alle Neugeborene? Willkommen in der Matrix! – Der Fake des Tages
Subkutane Chips – mikroersetzbare Batterien – Krankenhäuser mit GPS-Erfassung.
Der folgende Bericht hat es in sich und eine Menge Facebooknutzer verunsichert:
Italienische und französische Quellen bestätigen:
“EU” Pflichtmikrochip für alle Neugeborenen ab Mai 2014! Der Mikrochip besitzt einen auf subkutanen Stoff angewandter Stromkreis. […] Ab Mai 2014 werden in ganz Europa die öffentlichen Krankenhäuser dazu Verpflichtet neugeborenen Babys diese subkutanen Mikrochips im Moment der Geburt einpflanzen zu müssen.
Anmerkung:
Als Autoren dieses Mimikama – Berichtes möchten wir Vorweg sagen, dass wir sowohl auf langjährige berufliche Erfahrung im Bereich GPS-Ortung zurückgreifen können (Andre) und Italienisch, siehe Quelle des Berichtes, als Muttersprache haben (Paolo).
Wie angesprochen, stammt der Urtext aus italienischer Quelle und ist 1:1 ins Deutsche übersetzt worden. (siehe https://www.corrierediroma.it/2013/12/microchip-obbligatorio-per-tutti-i-neonati-da-maggio-2014/ )
Auch in Italien schlägt dieser Ur-Text Wellen.
Zuerst möchten wir uns mit den technischen Angaben beschäftigen. Der Text spricht direkt von „subkutan“. Der alte Lateiner in uns wird nun lächeln, denn dieser Wort bedeutet nichts anderes als unter der Haut (sub cutis). Genau dahin soll der angebliche Chip platziert werden.
Klein ist er – „mikro“
[...]subkutanen Mikrochips
So klein, dass er auf einer Fingerkuppe liegend kaum sichtbar ist. Jedoch leistungsfähig soll er sein! Dabei fallen zwei Abkürzungen: RFID und GPS
Auf RFID Chips können Daten gespeichert werden, auch so, wie im Text angegeben. RFID wäre auch von der geringen Größe her durchaus machbar, jedoch nur passives RFID (also ohne eigene Stromquelle). Um aktives RFID zu haben, wäre eine Batterie von Nöten. Und das will uns der Text auch weismachen!
Mikroersetzbaren Batterien
Diese kleinen Teufelsdinger sollen den Chip bis zu 2 Jahre mit Strom versorgen.
Zum Vergleich:
Aktuelle handelsübliche aktive RFID Transponder können, mit integrierten Lithium-Ionen Batterien, auch 2 Jahre erreichen und auch überschreiten. Jedoch haben diese eine Größe von 5cm x 3,5 cm und sind dabei ca. 1,5 cm hoch. Das passt nicht so einfach unter eine Babyhaut.
Und was ist mit GPS ?
Ab jetzt wird es noch absurder. Aktuelle, industriell hergestellte und in der Logistik weit verbreitete GPS Module haben eine Größe im Umfang einer Zigarettenschachtel, je nach Könnenumfang auch mehr. Gleichzeitig MUSS ein solches Ortungssystem zur Funktion an Dauerstrom liegen. Da geht kein weg dran vorbei.
Ein sehr schönes Beispiel ist das GPS Modul im Smartphone. Es benötigt Strom! Und jeder Smartphonebesitzer weiß, dass ein dauerhaft eingeschaltetes GPS Modul ein Stromfresser ist. Das hält keine 2 Jahre.
Auch ein GPS-System wird in der Nähe von den öffentlichen Krankenhauszentren installiert werden um die mikroersetzbaren Batterien alle 2 Jahre wieder aufzuladen.
Wireless Strom per GPS. Das ist mal eine sehr interessante und revolutionäre Theorie, auf die wir nicht weiter eingehen, weil das Quatsch ist.
Ein weiterer Punkt:
Die Kosten. Ohne großes Drumherum: Um eine mittelgroße Fahrzeugflotte, bestehend aus 100 Fahrzeugen auszustatten, sind wir bei einem absolut 5-stelligen Eurobetrag gelandet.
Dazu kommen die laufenden Kosten. Ja, GPS Ortung verursacht laufende Kosten. Wer trägt die? Die Krankenkasse? Wohl kaum. Auch hier bewegen wir uns auf nicht realisierbarem Terrain
Technisches Fazit:
Ein so kleiner Chip kann die genannten Funktionen nach aktuellem Industriestandard gar nicht erfüllen.
Es mag vielleicht experimentelle Laborchips geben, die in die Richtung gehen, aber das ist aktuell nicht großflächig realisierbar!
Kurze Quellenanalyse
Nun wollen wir uns die Quellen näher anschauen. Die deutschen Quellseiten betten den Bericht in bester Umgebung:
Bildquelle: https://astrologieklassisch.wordpress.com
Zwischen Ufo-Meldungen, Astrologie-Programmen und Negern(sic!), die von Israel goldrichtig behandelt werden ist der Mikrochiptext gebettet. Man verzeihe nun einen gewissen Sarkasmus, aber bei Objektiver Betrachtung entpuppen sich die Quellseiten als Seiten, die vollgestopft mit Verschwörungstheorien sind.
Von hier aus wird immer kräftig Panik geschürt und es werden geschickt Berichte verfasst, die schwer zu widerlegen sind, da sie sich der Vernunft entziehen.
Der Urtext aus dem Italienischen wurde darüber hinaus schon MEHRFACH widerlegt, es gibt im italienischen Sprachraum mittlerweile sogar mehr Berichte, welche die Aussage dementieren, als solche, die den Fake verbreiten.
Hier eine Übersetzung der Dementierung aus dem Italienischen:
Das Internet bringt mal wieder einer ihrer Kolossalen Fakes hervor, dank der Zahlreichen Seiten von angeblichen Informationsseiten, die einen besonderen Geschmack daran gefunden haben bizarre Nachrichten ohne Fundament aber mit einem Alarmierenden Charakter. Eine Haltung der einen gut bestellten Boden vorfindet bei unachtsamen Lesern, die anstatt nachzuforschen, sofort alles in gutem Glauben teilen, ausgelöst durch den emotionalen Impuls der schockierenden Nachricht.
Mikrochip für alle.
Dieser Hoax, der zu dieser Stunde gerade die Runde im Internet macht und über die Verpflichtung einer Implantation eines Mikrochips für alle die ab Mai 2014 geboren sind berichtet, mit dem Zweck um Entführungen vorzubeugen und/oder eines nicht eingehend geklärtem verschwinden.
Den Verfassern dieser Phantastischen Geschichte, soll der Chip mit einer Micro Batterie dotiert sein, die eine Haltbarkeit von zwei Jahren aufweist und einem GPS Modul, das in der Lage ist die Position eines Kindes mit einer Karenz, wie bei normalen GPS bei Smartphones üblich von nur fünf Metern zu orten.
Wie dem auch sei, solch einen Hoax aufzudecken ist im Grunde genommen recht einfach. Es reicht die Zitierten Quellen zu prüfen, um nachvollziehen zu können ob die Behauptungen durch Beweise gestützt werden. In diesem Speziellen Fall ist das eigentlich recht einfach. Die angeführte Organisation CCCP (Comitato Consultivo per il Controllo della Popolazione Beratender Ausschuss für die Einwohnerkontrolle) nicht einmal existiert.
Achtung
Auch wenn es offensichtlich ist das es sich hier um einen Hoax handelt, erfährt diese Nachricht eine rasante virale Verbreitung.
Wir erwähnen bewusst nicht, die Quelle, die in diese neueste Beleidigung der Intelligenz gestartet hat, weil wir diese nicht weiter bewerben möchten. Die einzig logische Erklärung für diese und ähnliche Hoaxe ist einfach die Jagd nach Klicks und die Zahl der Zugriffe auf die Website zu erhöhen.
Fakes wie diesen zu verbreiten, bringt nichts anderes als dem Prestige und der Stärke des wichtigsten Mediums der freien Informations- und Wissensverbreiterung zu schaden: dem Internet.
So wird den Traditionalen Medien ein gefallen erwiesen, die ihrerseits sich nicht die Gelegenheit entgehen lassen solche Vorfälle zu nutzen, um das „WWW“ zu verunglimpfen wenn im Netz solche Nachrichten verbreitet werden.
Den Nutzern raten wir sich immer Kritisch mit solchen Nachrichten auseinander zu setzen und wenn möglich den Wahrheitsgehalt zu hinterfragen, und mit einer schnellen Recherche zu Prüfen ob eine geringstes Fundament.
Schauen sich die Webseiten an die solche Nachrichten verbreiten, hinterfragen sie die Seriosität.
Stellen sie sich Ihrer Staatsbürgerlichen Verantwortung und halten sie das Netz so sauber wie möglich. Genau so wie sie es mit ihrer Stad machen würden. Wir und unsere Kinder werden es danken.
Quelle: https://www.deepstudio.it/news.php?pagina=bufala_microchip_neonati
Übersetzung: Paolo Boi, mimikama.at
Text: Andre Wolf, mimikama.at
Grundprinzipien der Österreichischen Verfassung die verletzt werden würden, wenn sowas umgesetzt würde... nach einer kurzen Einleitung:
Das demokratische Prinzip
Art. 1 B-VG sagt: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“ Die demokratischen Elemente in der österreichischen Verfassung sind:
-
Wahlrecht
-
Gewählte Gesetzgebungsorgane
-
Volksabstimmung, Volksbegehren, Volksbefragung
-
Die verfassungsrechtlich garantierte Gründung politischer Parteien
Das republikanische Prinzip
Das republikanische Element in der österreichischen Verfassung ist die Rechtsstellung des Bundespräsidenten. Sein Amt ist zeitlich begrenzt und unterliegt der rechtlichen und politischen Verantwortlichkeit.
Das bundesstaatliche Prinzip
Art. 2 B-VG sagt: „Österreich ist ein Bundesstaat.“ Kennzeichen eines Bundesstaates ist dessen Gliederung in einen Oberstaat (Bund), der aus mehreren Teilstaaten (neun Bundesländer) besteht. Bundesstaatliche Elemente in der österreichischen Verfassung sind:
-
Bund und Länder haben eine eigene Gesetzgebung;
-
Bund und Länder haben eine eigene Vollziehung;
-
Mitwirkung des Bundes an der Verwaltung der Länder durch die mittelbare Landesverwaltung;
-
Bund und Länder haben jeweils eigene Finanzwirtschaften, d.h. ein eigenes Budget, sie können auch eigene Abgaben erheben.
Das Prinzip der Gewaltentrennung
Art. 94 B-VG sagt: „Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.“ Dieses Trennungsprinzip bedeutet im Einzelnen:
-
Eine staatliche Behörde muss entweder als Gericht oder als Verwaltungsbehörde eingerichtet sein.
-
Instanzenzüge von einem Gericht an eine Verwaltungsbehörde (oder umgekehrt) sind unzulässig.
-
Weisungen im Verhältnis zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde sind unzulässig.
-
Dem Gesetz muss eindeutig zu entnehmen sein, ob eine bestimmte Aufgabe von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu besorgen sind.
Wesentliches Element der Gewaltentrennung ist auch das Verbot, bestimmte unterschiedliche Ämter und Funktionen gleichzeitig durch denselben Amtsträger zu bekleiden. Die Vollziehung ist an das Gesetz gebunden. Es darf keine Vollziehung ohne gesetzliche Grundlage erfolgen.
Das Rechtsstaatsprinzip
Rechtsstaatliche Elemente in der österreichischen Verfassung sind:
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Das Legalitätsprinzip: „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden.“ (Art. 18 Abs. 1 B-VG). Der Staat darf nur das tun, wozu er gesetzlich ausdrücklich ermächtigt ist; der Bürger hingegen darf all das tun, was ihm nicht gesetzlich ausdrücklich verboten ist.
-
Das Bestimmtheitsgebot: Die Gesetzgebung muss das staatliche Vollziehungshandeln vorgeben (determinieren). Ein Gesetz, dem keine ausreichende Determinierung entnommen werden kann, ist verfassungswidrig.
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Das Rechtschutzsystem: Dieses muss gewährleisten, dass nachteilige staatliche Entscheidungen bekämpft und so auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden können.
Das liberale Prinzip
In Österreich ist das liberale Prinzip durch die Grund- und Freiheitsrechte verwirklicht.
Grundrechte (Österreich) - WIKIPEDIA
In Österreich befinden sich die Grundrechte nicht, wie in vielen anderen Staaten, geschlossen in einem Gesetz, sondern sind auf mehrere Gesetze verteilt (siehe: Bundesverfassung). Mehrere Grundrechte in den einzelnen Gesetzen überschneiden sich teilweise in ihrem Schutzbereich (beispielsweise: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens mit Grundrecht auf Datenschutz und Schutz des Briefgeheimnisses und Schutz des Fernmeldegeheimnisses) oder kommen terminologisch überhaupt doppelt vor (beispielsweise: Freiheit der Meinungsäußerung (Art 13 StGG und Art 10 EMRK), Vereins- und Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG und Art 11 EMRK).
Das Wort „Grundrecht“ wird dabei selten verwendet. Beispielsweise spricht das österreichische B-VG von „verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten“, das Staatsgrundgesetz von „allgemeinen Rechten“. Im Stufenbau der Rechtsordnung stehen die Grundrechte im Bundesverfassungsrang.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Rechtsquellen (Auswahl)
- 1.1 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
- 1.2 Gesetz zum Schutze des Hausrechts
- 1.3 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit
- 1.4 Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
- 1.5 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- 1.6 Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- 1.7 Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe
- 1.8 Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe
- 1.9 Bundes-Verfassungsgesetz
- 1.10 Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye
- 1.11 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich
- 1.12 Europäische Grundrechte-Charta
- 2 Durchsetzung der Grundrechte
- 3 Einzelnachweise
- 4 Literatur
Rechtsquellen (Auswahl)
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
Hauptartikel: Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
In diesem Gesetz befinden sich einige der wichtigsten Grundrechte:
- Gleiche Zugänglichkeit zu den öffentlichen Ämtern
- Freizügigkeit der Person und des Vermögens
- Unverletzlichkeit des Eigentums
- Aufenthaltsfreiheit
- Aufhebung jedes Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbandes
- Schutz des Hausrechts
- Schutz des Briefgeheimnisses
- Petitionsrecht
- Vereins- und Versammlungsfreiheit
- Meinungsäußerungsfreiheit
- Glaubens- und Gewissensfreiheit
- Rechte der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
- Rechte von Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses
- Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre
- Unterrichtsfreiheit
- Kunstfreiheit
- Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung
Gesetz zum Schutze des Hausrechts
Hier ist geregelt, wann eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden darf und wann nicht, ergo die Person davor geschützt ist.
Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit
Hier ist geregelt, wann jemand festgenommen oder angehalten werden darf und wann nicht, ergo die Person davor geschützt ist.
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
Hier befindet sich das Grundrecht auf Datenschutz, das jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gibt. Das Grundrecht hat als einziges Grundrecht in Österreich unmittelbare Drittwirkung.
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Hauptartikel: Europäische Menschenrechtskonvention
Die Europäische Menschenrechtskonvention trat in Österreich am 3. September 1958 in Kraft. Als völkerrechtlicher Vertrag wurde sie generell transformiert und ist damit unmittelbar anwendbar („self-executing“). Die Grundrechte sind:
- Recht auf Leben
- Verbot der Folter
- Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
- Recht auf Freiheit und Sicherheit
- Recht auf ein faires Verfahren
- Keine Strafe ohne Gesetz
- Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
- Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
- Freiheit der Meinungsäußerung
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
- Recht auf Eheschließung
- Recht auf eine wirksame Beschwerde
Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- Schutz des Eigentums
- Recht auf Bildung
- Recht auf freie Wahlen
Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe
Dieses Protokoll, mit dem die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft wurde, trat in Österreich am 1. März 1985 in Kraft. Abgeschafft wurde die Todesstrafe in Österreich im ordentlichen Verfahren aber bereits 1787 von Joseph II. (gültig bis 1795), dann in der Ersten Republik (gültig bis 1934) und schließlich endgültig im Jahr 1950. In diesem Jahr fand auch die letzte Hinrichtung durch österreichische Behörden in Österreich statt. Im Jahr 1968 wurde die Todesstrafe in Österreich auch aus dem Standrecht abgeschafft.
Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe
Dieses Protokoll, mit dem die Todesstrafe gänzlich, also zu Friedens- als auch zu Kriegszeiten abgeschafft wurde, trat am 1. Mai 2004 in Kraft.
Bundes-Verfassungsgesetz
Hauptartikel: Bundes-Verfassungsgesetz
In Österreich lautet der Gleichheitssatz, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind (Art 7 B-VG). Ursprünglich garantierte der Gleichheitssatz damit nur eine Rechtsanwendungsgleichheit, d. h. dass das Gesetz vor jedem gleich anzuwenden sei, also das jede Person, unabhängig vom Stand, Klasse, Geschlecht, Bekenntnis etc. dem Gesetz unterstehe. Dies sollte hauptsächlich die Vollziehungsorgane binden und vor Willkür derselben schützen. Der VfGH entwickelte den Gleichheitssatz aber in seiner Rechtsprechung über den historischen und wörtlichen Sinn hinaus. Er band auch die Gesetzgebung daran und leitete noch ein allgemeines Sachlichkeitsgebot und einen Vertrauensschutz ab.
- Recht von Staatsbürgerinnen auf Leistung eines Freiwilligen-Dienstes im Bundesheer und das Recht diesen zu beenden (Art 9a Abs 3 B-VG)
- Recht auf Wehrdienstverweigerung (Art 9a Abs 4 B-VG)
- Recht der Privatschulen auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts (Art 14 Abs 7 B-VG)
- Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG)
- aktives und passives Wahlrecht zum Europäischen Parlament (Art 23 a B-VG)
- aktives und passives Wahlrecht zum Nationalrat (Art 26 B-VG)
- aktives und passives Wahlrecht zum Amt des Bundespräsidenten (Art 60 B-VG)
- aktives und passives Wahlrecht zu den Landtagen (Art 95 B-VG)
- aktives und passives Wahlrecht zum Gemeinderat (Art 117 Abs 2 B-VG)
- Stimmrecht zu Volksbegehren (Art 41 Abs 2 B-VG)
- Stimmrecht zu Volksabstimmungen (Art 46 Abs 2 B-VG)
- Stimmrecht zu Volksbefragungen (Art 49b Abs 3 B-VG)
Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye
Hauptartikel: Vertrag von Saint-Germain
- Recht auf Leben und Freiheit (Art 63 1.Absatz StV St. Germain)
- Glaubensfreiheit (Art 63 2.Absatz StV St. Germain)
- Gleichheitsrechte (Art 66 und 67 StV St. Germain)
- Recht auf angemessene Erleichterungen im öffentlichen Unterrichtswesen zur Sicherstellung, dass an öffentlichen Volksschulen Unterricht in einer anderen Sprache als Deutsch für Kinder österreichischer Staatsangehöriger in Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl anderssprachiger als deutscher österreichischer Staatsangehöriger wohnt, erteilt werde (Art 68 StV St. Germain)
Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich
Hauptartikel: Österreichischer Staatsvertrag
- Recht österreichischer Staatsangehöriger slowenischer und kroatischer Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen (Art 7 Z 2 Staatsvertrag von Wien)
- Recht österreichischer Staatsangehöriger slowenischer und kroatischer Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark auf Gebrauch der slowenischen oder kroatischen Sprache als Amtssprache, in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung (Art 7 Z 3 Staatsvertrag von Wien)
Europäische Grundrechte-Charta
- Die Grundrechte-Charta übernimmt im Wesentlichen Grundrechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und bindet die Grundrechte in das Recht der Europäischen Union ein.
Sie ist nach Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union rechtlich ausdrücklich als gleichrangig mit diesem Vertrag bezeichnet. Im Erkenntnis vom 14. März 2012 erklärte VfGH, dass die Grundrechtecharta für Österreich zu jenen Normen gehöre, die von ihm als Maßstab für die Verfassungskonformität österreichischen Rechts herangezogen würden, entgegenstehende generelle Normen würden aufgehoben.[1] Das wurde als Grundsatzentscheidung und „Meilenstein in der Entwicklung der Grundrechte-Judikatur“ interpretiert.[2]
Durchsetzung der Grundrechte
Bescheidbeschwerde (Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit)
Mit der Bescheidbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof kann eine Person letztinstanzliche Bescheide, die Grundrechte verletzen, anfechten.
Voraussetzungen (kumulativ):
- Beschwerdeführer ist Grundrechtsträger
- Bescheid einer Verwaltungsbehörde (einschließlich UVS)
- Erhebung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges
- Erhebung innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung des letztinstanzlichen Bescheids
Voraussetzungen (alternativ):
- Behauptung des Beschwerdeführers durch den Bescheid in seinem Recht verletzt zu sein
- Behauptung des Beschwerdeführers durch den Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinem Recht verletzt zu sein
- Behauptung des Beschwerdeführers durch den Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (auch Staatsvertrages) in seinem Recht verletzt zu sein
- Behauptung des Beschwerdeführers durch den Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinem Recht verletzt zu sein
- Behauptung des Beschwerdeführers durch den Bescheid wegen Anwendung eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinem Recht verletzt zu sein
Die Beschwerde ist als schriftlicher Antrag mit bestimmten Inhaltserfordernissen (§ 15 VfGG) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (§ 17 Abs 2 VfGG) einzubringen. Es ist eine Eingabengebühr von 220 Euro zu entrichten (§ 17a Z 1 VfGG). Es besteht die Möglichkeit der Verfahrenshilfe (§§ 63 ff ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG).
Im Jahre 2010 gab es insgesamt 2685 (1800 aus dem Jahre 2010, 885 aus den Vorjahren 2007, 2008, 2009) anhängige Beschwerdeverfahren. 1738 wurden davon im Jahr 2010 erledigt, 947 blieben ins Jahr 2011 anhängig.[3]
Normenkontrollverfahren
Verletzt ein Gesetz oder eine Verordnung ein Grundrecht, so kann dies durch Normenkontrollverfahren aufgegriffen werden. Zur Verfügung stehen:
- Prüfung über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen (Art 139 B-VG)
- Prüfung über die Gesetzwidrigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Art 139a B-VG)
- Prüfung über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes (Art 140 B-VG)
- Prüfung über die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen (Art 140a B-VG)
Erwähnenswert ist, dass auch eine einzelne Person unter bestimmten Voraussetzungen ein Normenkontrollverfahren beantragen kann (Individualantrag).
Im Jahre 2010 gab es insgesamt 268 (208 aus dem Jahre 2010, 60 aus den Vorjahren 2007, 2008, 2009) anhängige Gesetzesprüfungsverfahren und 249 (170 aus dem Jahre 2010, 79 aus den Vorjahren 2007, 2008, 2009) anhängige Verordnungsprüfungsverfahren. 103 Gesetzesprüfungsverfahren wurden im Jahr 2010 erledigt, 165 blieben ins Jahr 2011 anhängig. 110 Verordnungsprüfungsverfahren wurden im Jahr 2010 erledigt, 139 blieben ins Jahr 2011 anhängig. Es gab beim Verordnungsprüfungsverfahren 38 erledigte Individualanträge, beim Gesetzesprüfungsverfahren 30.[4]
siehe auch: Normenkontrollverfahren
Grundrechtsbeschwerde
Die Grundrechtsbeschwerde steht nach Erschöpfung des Instanzenzuges jeder Person zu, die in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung verletzt wird. Die Beschwerde ist nicht zulässig bei der Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen. Es entscheidet der Oberste Gerichtshof (§ 1 GRBG).
Im Jahre 2010 wurden 75 Grundrechtsbeschwerden erledigt. 3 davon waren berechtigt.[5]
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Verletzt ein Urteil im Zuge eines Zivil- oder Strafverfahrens ein Grundrecht, kann die betroffene Person den VfGH nicht anrufen. Eine „Urteilsbeschwerde“ existiert nicht. Der betroffenen Person bleibt nur der ordentliche Rechtsweg nach der Zivilprozessordnung oder der Strafprozessordnung bis zum Obersten Gerichtshof übrig, der dann die Grundrechtswidrigkeit prüft.
Individualbeschwerde
In letzter Instanz kann auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gemäß Art 34 und 35 EMRK von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe mit einer Beschwerde, in der eine Grundrechtsverletzung behauptet wird, befasst werden. Es dürfen aber nur Grundrechte der EMRK und der Zusatzprotokolle verletzt sein.
siehe auch: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Einzelnachweise
- Hochspringen ↑ Erkenntnis U 466/11 Randzahl 43 auf S. 13–14. (abgerufen 6. Mai 2012).
- Hochspringen ↑ Wiener Zeitung 4. Mai 2012, (abgerufen 6. Mai 2012).
- Hochspringen ↑ Tätigkeitsbericht des Verfassungsgerichtshofes 2010 (PDF; 5,1 MB). Website des Verfassungsgerichtshofes. Abgerufen am 26. September 2011.
- Hochspringen ↑ Tätigkeitsbericht des Verfassungsgerichtshofes 2010 (PDF; 5,1 MB). Website des Verfassungsgerichtshofes. Abgerufen am 26. September 2011.
- Hochspringen ↑ Tätigkeitsbericht des Obersten Gerichtshofes 2010 (PDF; 424 kB). Website des Obersten Gerichtshofes. Abgerufen am 26. September 2011.
Literatur
- Walter Berka: Die Grundrechte: Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich. 1. Auflage. Springer, Wien New York 1999, ISBN 3-211-83355-2.
Verletzung der Menschenrechte, die gleichermaßen auch in der Verfassung verankert sind:
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
PRÄAMBEL
Präambel
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräusserlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not geniessen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Forschritt und bessere Lebensbedingungen in grösserer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von grösster Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlunng ...
... diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.